Aufgabe des
Kontrollbetreuers ist es, diejenigen Rechte geltend zu machen, die der Betroffene selbst aufgrund seiner vorliegenden Beeinträchtigung nicht mehr gegenüber dem Bevollmächtigten verfolgen kann.
Hierzu gehört auch die Verfolgung etwaiger Schadensersatzansprüche des Betroffenen gegen den Bevollmächtigten aus schuldhafter Pflichtverletzung.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die 75-jährige Betroffene, die in einem Pflegeheim lebt, leidet an einer schweren Alzheimer-Demenzerkrankung, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Sie hatte ihrem Ehemann, dem Beteiligten zu 1, am 24. April 2012 eine notarielle
Vorsorgevollmacht für den Bereich der Vermögenssorge erteilt, deren Wirksamkeit nicht in Zweifel steht.
In Ausübung der Vollmacht veräußerte der Beteiligte zu 1 ein ihm und der Betroffenen zu je zur Hälfte gehörendes Hausgrundstück. Der Sohn der Betroffenen aus erster Ehe (Beteiligter zu 2), der auch als Erbe der Betroffenen eingesetzt ist, meint, das Grundstück habe einen Verkehrswert von 600.000 bis 700.000 € gehabt, sei jedoch bewusst weit unter Wert für einen Kaufpreis von 250.000 € an Personen veräußert worden, welche die Betroffene, als sie noch einen freien Willen hatte, kategorisch gemieden und enterbt habe. Der Beteiligte zu 1 habe hierdurch das Vermögen der Betroffenen bewusst geschädigt.
Das Amtsgericht hat die Einrichtung der vom Beteiligten zu 2 angeregten (Kontroll-)Betreuung abgelehnt und das Verfahren eingestellt.
Das Landgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen; hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
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