Ein Anspruch auf Herausgabe von Vermögenswerten gegen die Bevollmächtigte kann nicht aus § 667 BGB in Verbindung mit § 1922 Abs. 1 BGB hergeleitet werden, wenn die Verfügung über das Konto auf einer wirksam erteilten
Vorsorgevollmacht beruhte und die entnommene Summe zur Erfüllung eines fälligen Darlehensrückzahlungsanspruchs diente. Die Vollmacht begründet in diesem Zusammenhang ein Auftragsverhältnis im Sinne von § 662 BGB.
Die Pflicht zur Herausgabe entfällt, wenn der Beauftragte das Erlangte bestimmungsgemäß verwendet. Maßgeblich ist die Darlegungs- und Beweislast des Beauftragten, dass eine abredegemäße Verwendung vorliegt (BGH, 21.06.2012 – Az: III ZR 290/11). Besteht ein wirksamer Darlehensrückzahlungsanspruch nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, wird die Herausgabepflicht durch Erfüllung dieses Anspruchs aufgehoben.
Auch Ansprüche aus § 687 Abs. 2, § 681 Satz 2, § 667 BGB i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB scheiden aus, wenn der Bevollmächtigte auf einen rechtlichen Grund wie einen bestehenden Darlehensrückzahlungsanspruch verweisen kann. Gleiches gilt für Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1, 3, § 283 BGB sowie Bereicherungsansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB. Zwar trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die Beweislast für das Fehlen eines Rechtsgrundes; hat der Bevollmächtigte jedoch substantiiert einen Rückzahlungsanspruch aus Darlehen dargelegt, entfällt die Anspruchsgrundlage.
Die Frage, ob bei Kontoabhebungen mittels Vollmacht generell der Bevollmächtigte den Rechtsgrund nachweisen muss, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (vgl. OLG Bamberg, 25.02.2002 – Az: 4 U 116/01; OLG Bremen, 10.12.2009 – Az: 5 U 31/09; BGH, 05.03.1986 – Az: IVa ZR 141/84). Ein Rückgriff auf diese Grundsätze ist jedoch entbehrlich, wenn die Tatsacheninstanz im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO eine schlüssige Überzeugung über die Existenz und Stundung des Darlehens gebildet hat.
Mangels Pflichtverletzung oder Unrechtmäßigkeit der Verfügung scheiden schließlich deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266, 246 StGB aus. Entscheidend ist, dass die Verfügung auf einer wirksamen Vollmacht beruhte und die Darlehensforderung bestimmungsgemäß erfüllt wurde.