Der Rechtspfleger ist nur dann funktionell für die Bestellung eines
Kontrollbetreuers zuständig, wenn sie nicht zugleich eine Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf enthält.
Wird dem Kontrollbetreuer diese Ermächtigung erteilt, ist das gesamte Geschäft dem Richter vorbehalten (im Anschluss an BGH, 11.01.2017 - Az:
XII ZB 305/16).
Der Vollmachtwiderruf ist nicht im allgemeinen
Aufgabenkreis eines Kontrollbetreuers nach
§ 1896 Abs. 3 BGB enthalten, sondern bedarf einer besonderen Zuweisung als eigenständiger Aufgabenkreis.
Bereits die Zuweisung des Aufgabenkreises des Vollmachtwiderrufs stellt einen gravierenden staatlichen Eingriff in das von Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen dar, der wegen seines besonderen Gewichts dem Richter vorbehalten sein muss.
Der Senat hat daher bereits entschieden, dass der Rechtspfleger nur dann funktionell für die Bestellung eines Kontrollbetreuers zuständig ist, wenn sie nicht zugleich eine Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf enthält. Wird dem Kontrollbetreuer diese Ermächtigung erteilt, ist das gesamte Geschäft dem Richter vorbehalten.
Die unwirksame Entscheidung des funktionell unzuständigen Rechtspflegers ist im Rechtsbehelfsverfahren ohne Rücksicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit aufzuheben und die Sache ist an den Richter des Ausgangsgerichts zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzuverweisen (im Anschluss an BGH, 02.06.2005 - Az: IX ZB 287/03).
Entschließt sich das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht in einem Verfahren auf Einrichtung einer Kontrollbetreuung zur Einholung eines ärztlichen Zeugnisses und will es dieses Zeugnis als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen, muss es den Betroffenen grundsätzlich auch dann persönlich anhören, wenn es im Ergebnis des Verfahrens von der Bestellung eines Kontrollbetreuers absehen will (Fortführung von BGH, 14.04.2021 - Az:
XII ZB 527/20).