Jedenfalls eine 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung, bei der sämtliche Gliedmaßen des Betroffenen mit Gurten am Bett festgebunden werden, stellt eine Freiheitsentziehung dar, es sei denn, es handelt sich um eine lediglich kurzfristige Maßnahme. Von einer kurzfristigen Maßnahme ist in der Regel auszugehen, wenn sie absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet.
Dies ist auch dann als Freiheitsentziehung zu qualifizieren, wenn nicht entscheidend auf die Fixierung abgestellt wird, sondern darauf, dass die Betroffene für einen längeren Zeitraum am Verlassen des Krankenzimmers bzw. der Station gehindert wurde.
Eine Freiheitsentziehung ist nur rechtmäßig, wenn sie sich auf eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung stützen kann. Das Gesetz muss u.a. hinreichend bestimmt sein und gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG den Richtervorbehalt ausgestalten.
Im Übrigen muss berücksichtigt werden, dass nur ein untergebrachter Mensch gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 PsychKG fixiert werden darf.