Es stellt derzeit voraussichtlich ein rechtmäßiges und insbesondere verhältnismäßiges Mittel zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 dar, dass der Zugang zu den Prüfungsräumlichkeiten der Zweiten Juristischen Staatsprüfung für den offenkundig nicht im Sinne von § 2 Nr. 2 oder Nr. 3 SchAusnahmV geimpften oder genesenen Antragsteller und Rechtsreferendar von der Vorlage eines negativen Testergebnisses abhängig gemacht wird.
OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2022 - Az: 3 MB 1/22
ECLI:DE:OVGSH:2022:0131.3MB1.22.00
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