Nach den Erwägungen des 2. Senats (OVG Schleswig, 21.05.2008 - Az: 2 LB 1/08) ließen sich die Regelungen über den Steuergegenstand geltungserhaltend und verfassungskonform dahingehend auslegen, dass diese nicht das Innehaben von Erwerbszweitwohnungen von Verheirateten erfassten, die nicht dauernd von ihrer Familie getrennt lebten.
Diesen Erwägungen schließt sich der beschließende und nunmehr für das Zweitwohnungssteuerrecht zuständige Senat an. Sie lassen sich uneingeschränkt auch auf Satzungen übertragen, die nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (Az: 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03) erlassen worden sind.