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Freibetrag für Inlandserwerb und die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht

Familienrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

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Wird in den Fällen der lediglich beschränkten Erbschaftsteuerpflicht bei einem Erwerb vom Ehegatten ein geringerer als der in § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG geregelte Freibetrag i.H.v. 500.000 € berücksichtigt, so verstößt dies gegen die unionsrechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit.

§ 16 Abs. 2 ErbStG, der in solchen Fällen lediglich einen Freibetrag von 2.000 € vorsieht, verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit als höherrangiges europäisches Recht und ist daher nicht anzuwenden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt ein Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer. Sind weder der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes noch die Erwerberin im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer Inländer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG, sondern gebietsfremde Personen, dann bezieht sich die inländische Steuerpflicht nach dem ErbStG allerdings lediglich auf den Teil des Vermögensanfalls, der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes (BewG) besteht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG). Die in diesem Vermögensanfall liegende Bereicherung gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als steuerpflichtiger Erwerb, soweit sie nicht nach den §§ 5, 13, 13a, 13c, 16, 17 und 18 ErbStG steuerfrei ist.

Im Streitfall hat die Klägerin aufgrund eines Vermächtnisses ihres verstorbenen Ehemannes Vermögensgegenstände erworben. Dieser Erwerb unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Erbschaftsteuer. Da sie und ihr Ehemann bei dessen Ableben lediglich in der Schweiz ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hatten und auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c ErbStG als Inländer galten, bezieht sich die (beschränkte) Steuerpflicht nur auf die ihr zugewandten inländischen Grundstücke, nicht hingegen auf die weiteren Gegenstände des Vermächtnisses. Bei dem in der Schweiz belegenen Grundbesitz und ebenso bei dem Guthaben gegenüber einer Schweizer Bank sowie den Beteiligungen an schweizerischen Unternehmen handelte es sich nämlich nicht um Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG.

Die danach der beschränkten Steuerpflicht unterliegende Bereicherung führte jedoch nicht zu einem steuerpflichtigen Erwerb. Denn ihr Wert - die Summe der gemäß § 151 ff. BewG für Zwecke der Erbschaftsteuer gesondert festgestellten Grundbesitzwerte (376.951 €) - übersteigt den im Streitfall zugunsten der Klägerin zu berücksichtigenden persönlichen Freibetrag nicht. Insofern ist nämlich nicht von einem persönlichen Freibetrag in Höhe von lediglich 2.000 € auszugehen; vielmehr bleibt der Erwerb der Klägerin von ihrem Ehegatten in Höhe von 500.000 € steuerfrei. Soweit sich aus § 16 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG etwas anderes ergibt, verstoßen diese Regelungen gegen die unionsrechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 und Art. 65 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -; vormals Art. 56 und Art. 58 des EG-Vertrags); sie sind deshalb im Streitfall nicht anwendbar.

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