Nach
§ 29 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach § 29 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber ausländischer
Fahrerlaubnisse, die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der EU oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland, also in der BRD hatten.
Die Ersetzung eines Führerscheins unter nachträglicher Befristung der ursprünglichen Fahrerlaubnis – anders als die Ersetzung unter Verlängerung der ursprünglichen Fahrerlaubnis – stellt keine Erteilung der Fahrerlaubnis dar.
Dass die ausländische Fahrerlaubnis den Betroffenen zum Führen von Kraftahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, sodass deren Nichterweislichkeit – wenn berechtigte Zweifel daran verbleiben – zulasten des Anspruchstellers geht.
Auch für den Inhaber einer in einem Staat außerhalb der EU- oder EWR-Staaten (einschließlich der Staaten nach Anl. 11 FeV) erteilten Fahrerlaubnis kann ein Bedürfnis nach Ausstellung eines Ersatzführerscheins bestehen.