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Kindergeld für behindertes Kind auch bei privater Rentenversicherung?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ Unterhaltsberechnung
Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG wird ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Vor Vollendung des 25. Lebensjahres muss nur die Behinderung, nicht jedoch die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt eingetreten sein. Ob sich ein Kind selbst unterhalten kann, wird anhand einer monatsweise durchzuführenden Vergleichsrechnung ermittelt.

Hierbei sind zwei Bezugsgrößen gegenüberzustellen, nämlich einerseits der gesamte existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes, welcher sich aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammensetzt, und andererseits die verfügbaren finanziellen Mittel des Kindes, zu welchen nicht nur dessen Einkünfte und Bezüge, sondern auch Leistungen Dritter gehören. Voraussetzung für die Berücksichtigungsfähigkeit der Mittel ist, dass sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Kindes bestimmt oder geeignet sind.

Auf der Seite der dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel ist nach Auffassung des Senats (neben den Einkünften aus Kapitalvermögen) auch der steuerpflichtige Ertragsanteil der privaten Rente zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der in die Vergleichsrechnung einzustellenden, dem Kind zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel wird auf die Einkünfte und Bezüge des Kindes abgestellt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist dessen Vermögen nicht zu berücksichtigen. Hätte der Gesetzgeber die Einbeziehung von Kindesvermögen im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG beabsichtigt, hätte es nahe gelegen, dies - wie in § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG geschehen - in der Vorschrift selbst unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen und zugleich zu regeln, unter welchen Voraussetzungen das Vermögen berücksichtigt werden soll.

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