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Vertretung des Kindes im Unterhaltsverfahren bei Wechselmodell

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Üben nicht miteinander verheiratete Eltern ein paritätisches Wechselmodell aus, bedarf es auch bei gemeinsamer Sorge für die Geltendmachung von Kindesunterhalt keiner Ergänzungspflegschaft. Ein Interessenkonflikt, der eine Entziehung der elterlichen Sorge erforderlich machen würde, ist grundsätzlich nicht gegeben.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Beide Eltern sind vorliegend trotz der gemeinsamen elterlichen Sorge und Betreuung des Kindes in einem paritätischen Wechselmodell hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung eines Kindesunterhaltsanspruchs vertretungsberechtigt, soweit sie nicht zugleich auch auf der Gegenseite in eigener Person am Verfahren beteiligt sind.

a) Der Elternteil, gegen den sich der Unterhaltsanspruch richtet, ist in dem Verfahren gemäß §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1824 Abs. 1 und 2, 181 BGB - wie ein Betreuer - von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen. Nach der Regelung des § 181 BGB, die gemäß § 1824 Abs. 2 BGB unberührt bleibt, kann ein Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen. Zwar findet § 181 BGB auf Verfahrenshandlungen grundsätzlich keine direkte Anwendung. Es gilt insoweit aber der allgemein anerkannte Rechtsgedanke, dass in einem Verfahren niemand auf beiden Seiten Beteiligter sein kann. Dies wäre jedoch der Fall, wenn in einem Unterhaltsverfahren ein Elternteil auf der einen Seite als Vertreter des Kindes und auf der anderen Seite als Beteiligter stehen würde. Durch den gesetzlichen Ausschluss der Vertretungsmacht steht die Vertretungsbefugnis für das Kind dann allein dem anderen Elternteil zu. Da die Eltern nicht verheiratet sind, besteht für diesen Elternteil keine Einschränkung der Vertretungsbefugnis aus §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1824 Abs. 1 BGB.

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