Schaffen Sie Klarheit über den Unterhalt mit einer ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineDie für die
Vergütung eines Berufsbetreuers nach
§ 9 VBVG maßgebende Dauer der
Betreuung richtet sich auch bei einem
Betreuerwechsel nach der Einrichtung der Betreuung.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütungsansprüche eines Berufsbetreuers.
Für den
mittellosen Betroffenen ist seit 2004 eine Betreuung eingerichtet. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2023 wurde die bisherige Betreuerin aus gesundheitlichen Gründen entlassen und der Beteiligte zu 1 zum neuen
Berufsbetreuer bestellt. Am 15. Februar 2024 hat er die Festsetzung einer Betreuervergütung für den Zeitraum vom 20. Oktober 2023 bis zum 19. Januar 2024 in Höhe von 774 € auf Grundlage der für die Vergütung in den ersten drei Monaten vorgesehenen Fallgruppe B 1.2.1 der Vergütungstabelle beantragt. Dem hat er zugrunde gelegt, dass seine Bestellung wie die erstmalige Einrichtung einer Betreuung zu behandeln sei, da die vorherige Betreuerin bereits längere Zeit krankheitsbedingt nicht mehr für den Betroffenen tätig gewesen sei und er die von ihr in der Vergangenheit versäumten Maßnahmen in einem großen Umfang habe nachholen müssen.
Das Amtsgericht hat unter Zugrundelegung einer Betreuung ab dem 25. Monat (Fallgruppe B 5.2.1 der Vergütungstabelle) eine Vergütung in Höhe von 397,50 € festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Auf die zugelassene Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht den Beschluss aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 als Vertreterin der Landeskasse.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
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