Die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse kann auch dann noch zum Kernbereich einer Ausbildung gezählt werden, wenn die Ausbildung selbst schwerpunktmäßig eine andere Zielrichtung hatte.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden:
Betreuerin) wurde im Oktober 2019 zur Betreuerin der Betroffenen mit umfassendem
Aufgabenkreis bestellt. Seit dem 5. März 2020 führt sie die Betreuung berufsmäßig. Sie verfügt über einen Abschluss als „Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin (IHK)“ der Industrie- und Handelskammer Dresden. Im Rahmen dieser Ausbildung absolvierte sie einen Lehrgang im Umfang von 600 Stunden. Anschließend besuchte die Betreuerin an der Hochschule K. den viersemestrigen Weiterbildungsstudiengang „Grundstücksbewertung“, den sie mit dem akademischen Grad Diplom-Wirtschaftsingenieurin (FH) und der Befugnis zur Bezeichnung als „Sachverständige für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke sowie Mieten und Pachten“ abschloss.
Für den Zeitraum 5. März 2020 bis 4. Dezember 2020 hat die Betreuerin beantragt, die
Vergütung für ihre Betreuertätigkeit unter Zugrundelegung der Vergütungstabelle C zu § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG aF auf insgesamt 1.868,40 € festzusetzen.
Das Amtsgericht hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 3 (Staatskasse) hat das Amtsgericht die Vergütung im Wege der Teilabhilfe auf 1.755,60 € herabgesetzt. Das Landgericht hat den amtsgerichtlichen Beschluss weitergehend abgeändert und die Vergütung der Betreuerin auf der Grundlage der Vergütungstabelle A auf insgesamt 1.080,60 € festgesetzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Betreuerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses und die Festsetzung ihrer Betreuervergütung auf der Grundlage der Vergütungstabelle C, hilfsweise die Bewilligung einer Vergütung nach der Vergütungstabelle B.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie das Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat (§ 70 Abs. 1 FamFG). Daran ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG), auch wenn kein Zulassungsgrund ersichtlich ist, der eine Befassung des Rechtsbeschwerdegerichts mit diesem Streitfall rechtfertigen könnte. Sie ist auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
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