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Die Vergütung des Berufsbetreuers

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Berufsbetreuer werden nicht nach ihrem tatsächlichen Zeitaufwand bezahlt, sie können dagegen Vergütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der §§ 8 bis 11, 14 und 15 Vormünder- und Betreuer-Vergütungsgesetz (VBVG) verlangen (§ 7 VBVG).

Ausnahmen bestehen lediglich für Vertretungsbetreuer oder solche Berufsbetreuer, deren einzige Aufgabe in der Zustimmung zu einer Sterilisation besteht (§ 11 Abs. 1 VBVG).

Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen wie Fahrtkosten Porto, Telefon, Kopien usw. als auch die Mehrwertsteuer ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Betreuer nach § 7 Absatz 1 VBVG bleibt unberührt.

Eine weitere Ausnahme besteht dann, wenn Aufwendungen durch die Berufstätigkeit des Betreuers entstehen, etwa die Vergütung eines als Berufsbetreuer eingesetzten Rechtsanwalts, der für den Betreuten einen Rechtsstreit führt.

Vergütungsgruppe des Berufsbetreuers

Es gibt zwei Vergütungsstufen. Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach der Vergütungstabelle Stufe 2, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt. Ansonsten richtet sich die Vergütung nach Stufe 1.

Zeitdauer seit Anordnung der Betreuung

Die zu vergütende Stundenzahl sinkt mit der Dauer der Betreuung. Unterschieden wird dabei zwischen den ersten zwölf Monaten nach Betreuungsbeginn und ab dem 13. Monat. Beim Ende der Betreuung müssen angebrochene Monate taggenau abgerechnet werden.

Aufenthaltsform des Betreuten

Lebt der Betreute in einer stationären Einrichtung, ist während der gesamten Betreuungsdauer die Vergütung niedriger als bei einem Betreuten, bei dem dies nicht der Fall ist. Die Anpassung kann der anzuwendenden Tabelle entnommen werden.

In der Praxis wirkt sich Pauschalierung letztlich so aus, dass die langfristig erforderliche intensive Betreuung insbesondere bei psychisch kranken Betreuten, die nicht in einer stationärer Einrichtung leben, von den Berufsbetreuern zum Schaden der Betreuten erheblich eingeschränkt werden muss.

Auch der persönliche Kontakt zum Betreuten lässt sich jedenfalls ab dem zweiten Jahr der Betreuung kaum noch kostendeckend halten. Die Betreuer sind gezwungen, Einkommensausfälle durch eine größere Zahl möglichst unproblematischer Klienten auszugleichen, während die Bereitschaft zur Übernahme schwieriger Fälle weiterhin stark zurückgehen dürfte.

Einstufung des Berufsbetreuers

Berufsbetreuer werden wie folgt eingestuft:

Stufe 2:

Der Berufsbetreuer hat eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung.

Stufe 1:

In allen anderen Fällen.

Eine Höherqualifizierung durch entsprechende Weiterbildungsmaßnahmen, die von den Ländern angeboten werden, ist möglich (§ 18 VBVG).

Festsetzung der Vergütung

Die Vergütung des Berufsbetreuers wird vom Betreuungsgericht festgesetzt und ist dort spätestens 15 Monate nach seiner Entstehung zu beantragen, da der Anspruch sonst erlischt.

Bezahlt wird die Vergütung bei einem nicht mittellosen Betreuten aus dessen Vermögen, sonst von der Staatskasse.

Berufsbetreuer gelten als Gewerbetreibende

Berufsbetreuer sind nach den bisher vorliegenden Gerichtsentscheidungen als Gewerbetreibender, nicht als Freiberufler anzusehen. Er muss seine Tätigkeit also als Gewerbe anmelden und ggf. Gewerbesteuer zahlen.

Vergütung von Berufsbetreuern ab dem 01.01.2023

Die Neuregelung der Vergütung betrifft alle Abrechnungsmonate, die nach dem 01.01.2023 begonnen haben, und hängt nicht mehr von einer Einzelfeststellung ab, sondern von der Registrierung des Betreuers nach dem BtOG. Hierzu sieht § 7 VBVG vor: „Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes, der selbständig rechtliche Betreuungen führt, kann vom Betreuten Vergütung und Aufwendungsersatz (..) verlangen.“.

Dies umfasst nicht nur von der Behörde registrierte Betreuer, sondern auch Berufsbetreuer, die nach dem Übergangsrecht des § 32 BtOG als registriert gelten (Bestandsbetreuer).

Übergangsvorschrift für Leistungen vor dem 01.01.2026

Auf Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche von Betreuern, Vormündern, Pflegern, Verfahrens- und Umgangspflegern und auf Ansprüche von Betreuern nach dem Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2026 erbracht wurden, ist das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 4. Mai 2021 bis zum Ende des angefangenen Abrechnungsmonats in seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden.

Was gilt für Bestandsbetreuer?

Betreuer, die über den Datumswechsel hinaus beruflich Betreuungen nach der bisherigen Definition geführt haben, haben auch ohne Behördenbescheid vorläufig die gleiche Stellung wie ein tatsächlich registrierter Betreuer.

Bereits tätige berufliche Betreuer müssen jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Januar 2023 einen entsprechenden Antrag stellen und geltend bis zur Entscheidung als vorläufig registriert.

Wird kein Antrag gestellt, endet die vorläufige Registrierung mit Ablauf des 30. Juni 2023. Mit dem Erlischen der Fiktion der Registrierung zum 1. Juli 2023 erlischt dann auch der Vergütungsanspruch ab diesem Zeitpunkt.

Wurde ein Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt die Fiktion der Registrierung bis zur Erteilung des Registrierungs- oder Ablehnungsbescheides.

Was gilt für Neubetreuer?

Neubetreuer, also Betreuer die nach dem 01.01.2023 erstmalig tätig geworden sind, müssen zuvor den Registrierbescheid erhalten haben, um als Berufsbetreuer mit Vergütungsanspruch nach dem VBVG bestellt werden zu können.

Der Registrierbescheid erfolgt nach Antrag und Vorlage der erforderlichen Unterlagen.

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist.

Die Rechtswirksamkeit tritt mit Bekanntgabe an den Antragsteller ein.

Dem Gericht ist als Nachweis eine Kopie des Bescheides vorzulegen.

Sofern nicht die gesamte erforderliche Sachkunde nachgewiesen werden kann, kann die Registrierung gem. § 33 BtOG auch vorläufig - befristet bis spätestens zum 30.06.2025 - erfolgen. Bis dahin muss die endgültige Registrierung vorgelegt werden.

Auch mit der vorläufigen Registrierung wird der Antragsteller beruflicher Betreuer und kann eine entsprechend Vergütung und Aufwendungsersatz geltend machen.
Stand: 03.01.2023 (aktualisiert am: 04.06.2025)
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Herzlichen Dank für die zügige und umfassende Beratung.

Verifizierter Mandant

Sehr gute Beratung danke.
Wirklich Zeit genommen bei der Analyse und nicht nur 2 Sätze was man nicht versteht.
Vielen lieben Dank

Andreas Maier , Bad Säckingen