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Aufenthalt in Pflegefamilie und die Betreuervergütung

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 23 Minuten

Der Aufenthalt eines mittellosen Betreuten in einer Pflegefamilie ist grundsätzlich nicht als Aufenthalt in einem „Heim“ anzusehen, der es rechtfertigt, der Betreuervergütung nur den in § 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG vorgesehenen geringeren Arbeitsaufwand zugrunde zu legen.

Eine Ausnahme kann sich ergeben, wenn der Aufenthalt in der Pflegefamilie von einem Heimträger organisiert wird, der diesen Aufenthalt ständig kontrolliert und begleitet und eine umfassende, von der aktuellen Situation des Betroffenen grundsätzlich unabhängige und dadurch den Betreuer dauerhaft entlastende Versorgungsgarantie übernommen hat. Daran fehlt es, wenn die Familienpflege von einer nur auf ambulante Betreuung ausgerichteten Organisation begleitet wird.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Beteiligte zu 1 ist Mitarbeiterin des Beteiligten zu 2 (Betreuungsverein) und in dieser Eigenschaft (Vereins-) Betreuerin der mittellosen Betreuten. Im Streit steht die Vergütung nach § 7 Abs. 1 i.V. mit § 5 Abs. 2 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG).

Die Betreute ist psychisch krank und lebt in der Pflegefamilie H. in G. Die Unterbringung bei der Familie H. erfolgt aufgrund eines Formularvertrages zwischen der Betreuten, vertreten durch ihre Betreuerin, der Pflegefamilie H. und dem „W. e.V. - Ambulante psychiatrische Dienste“. Dieser Verein hat nach dem von ihm zur Verfügung gestellten Vertragsformular die - mit einer Leistungspauschale zu vergütende - Aufgabe, als „Träger des Betreuten Wohnens“ (oder „Familienpflegeträger“) die Pflegefamilie und die Betreute „in regelmäßigen Abständen und 'bedarfsgerecht' ... zu besuchen“, beide bei der „Krisen- und Alltagsbewältigung“ zu unterstützen und ihnen „auch bei der Koordination und Durchführung der verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten behilflich“ zu sein. Er kann das Pflegefamilienverhältnis „jederzeit nach pflichtgemäßem Ermessen ... beenden und für eine anderweitige Unterbringung ... [der Betreuten] sorgen“.

In der Pflegefamilie steht der Betreuten ein Zimmer zur Verfügung; Küchenzeile und Bad kann sie zusammen mit den ein bis zwei anderen Pfleglingen der Familie nutzen. Ihre Verpflegung übernimmt die Betreute teilweise - je nach ihrer Befindlichkeit und der aktuellen Qualität ihrer Beziehung zur Pflegefamilie - selbst. Das Putzen ihres Zimmers wird ausschließlich von der Betreuten selbst wahrgenommen, ebenso die Einnahme ihrer Medikamente. Eine weitere Einbeziehung in die Pflegefamilie wünscht die Betreute nicht; für ihre Tagesstruktur ist sie selbst verantwortlich.

Das Vormundschaftsgericht hat den Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 2 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 auf der Grundlage eines pauschalierten Arbeitsaufwandes von zwei Stunden im Monat berechnet und mit (12 x 2 Stunden x 44,00 € =) 1.056 € festgesetzt. Es hat die Auffassung vertreten, der Aufenthalt der Betreuten in der Pflegefamilie entspreche der Unterbringung in einem Heim. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht die Betreuervergütung für den genannten Zeitraum mit (12 x 3 1/2 Stunden x 44,00 € =) 1.848 € festgesetzt, weil die Pflegefamilie, in welcher die Betreute untergebracht sei, nicht die Kriterien des Begriffs „Heim“ im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG erfülle. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3.

Das Oberlandesgericht möchte der weiteren Beschwerde nicht entsprechen. Es ist der Auffassung, dass eine Familienpflege die Kriterien für den Aufenthalt in einem „Heim“ generell nicht erfüllt. Der einem Betreuer oder Betreuungsverein pauschal zu vergütende Arbeitsaufwand könne deshalb nicht (gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VBVG) mit nur zwei Stunden bemessen werden, wenn der mittellose Betreute in einer Pflegefamilie lebe und die Betreuung bereits länger als zwölf Monate bestehe; vielmehr sei in solchem Fall der (gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG) für die Betreuung Mittelloser ab einem Jahr allgemein geltende Zeitaufwand von 3 1/2 Stunden zugrunde zu legen. Dies gelte unabhängig von den Gegebenheiten in der einzelnen Pflegefamilie. Deshalb komme es nicht darauf an, ob die Pflegefamilie einen oder zwei Pfleglinge aufgenommen habe, ob die Betreuten Einfluss auf die Aufnahme eines anderen Betreuten hätten, ob sie über eine eigene Kochgelegenheit verfügten oder die Mahlzeiten mit der Familie einnähmen, ob sie ihr Zimmer und ihre Wäsche selber reinigten oder insoweit die Hilfe der Familie in Anspruch nähmen und ob sie in deren Haushalt überwiegend integriert seien oder ihren Tagesablauf selbst gestalteten. Entscheidend sei vielmehr, dass die Pflege in einer Familie schon vom Grundsatz her nicht der Pflege in einem Heim gleichstehe. Ein Heim werde professionell geführt und verfüge über geschultes Personal, so dass die Pflege im Heim ausreichend gesichert sei und schon in dieser Einrichtung selbst einer an sich genügenden Überwachung unterliege.

Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung allerdings durch einen Beschuss des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG Oldenburg, 02.05.2006 - Az: 5 W 48/06) gehindert. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht die Pflege eines mittellosen Betreuten in einer Familie als Aufenthalt in einem Heim angesehen und für dessen Betreuung nur den verminderten pauschalen Arbeitsaufwand (gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG) in Ansatz gebracht. Es hat dabei darauf abgestellt, dass die Pflegefamilie im zu entscheidenden Fall eine umfassende, auch Veränderungen des Gesundheitszustandes oder des Hilfebedarfs einbeziehende Versorgungsgarantie übernommen habe, das für die Pflege vereinbarte Entgelt weit über den Mietzins für das dem Betreuten von der Familie zur Verfügung gestellte Zimmer hinausgehe, der Betreute über keine eigene Kochgelegenheit verfüge und in den Haushalt der Pflegefamilie integriert sei. Der Qualifizierung als „Heim“ stehe nicht entgegen, dass in der Pflegefamilie nur zwei Betreute lebten. Maßgebend für den Heimcharakter sei allein die Absicht der Pflegefamilie, einen Wechsel der zu betreuenden Personen jederzeit zuzulassen. Diese Voraussetzung sei im zu entscheidenden Fall erfüllt, da bei der Aufnahme eines Betreuten in die Pflegefamilie zwar geprüft werde, ob sich dieser in die Pflegefamilie integrieren lasse, die Aufnahme aber nicht an bestimmte Bedingungen, insbesondere nicht an eine besondere persönliche Verbundenheit der Pflegefamilie zum Betreuten geknüpft sei; auch die schon in der Pflegefamilie lebenden Betreuten hätten nicht die Möglichkeit selbst zu bestimmen, wer künftig mit ihnen zusammenwohne.


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Dr. Peter Leithoff , Mainz