Gemäß
§ 78 Abs. 2 FamFG wird einem Beteiligten, wenn eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Für die 1941 geborene S. (im Folgenden: ehemalige Betroffene) war seit dem Jahr 2006 eine Betreuung eingerichtet, die seither berufsmäßig durch verschiedene Mitarbeiter eines
Betreuungsvereins geführt wurde. Die Betreuung wurde letztmalig durch Beschluss vom 4. November 2015 verlängert und eine Überprüfungsfrist auf den 4. November 2022 bestimmt. Sie umfasste zuletzt den Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post und Entscheidung über Fernmeldeverkehr, Vermögenssorge“. Zum Betreuer wurde im Jahr 2020 der bei dem Betreuungsverein beschäftigte Mitarbeiter P.-Z. bestellt, der zuvor mehrere Jahre Ersatzbetreuer für die ehemalige Betroffene war.
In einem an das Betreuungsgericht gerichteten Schreiben vom 21. Oktober 2020 hat die ehemalige Betroffene erklärt, mit ihrem Betreuer unzufrieden zu sein und einen Wechsel zu dem Betreuer Dr. P. zu wünschen, der ihr von einer Pflegerin aus dem Seniorenwohnzentrum empfohlen worden sei. Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2020 hat sich Rechtsanwalt I. unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht als Verfahrensbevollmächtigter für die ehemalige Betroffene gemeldet und die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt.
Das Amtsgericht hat in der Folgezeit verschiedene Stellungnahmen des Betreuers und der Betreuungsbehörde eingeholt und einen Verfahrenspfleger für die ehemalige Betroffene bestellt. Eine Entscheidung über den Betreuerwechsel und über den Verfahrenskostenhilfeantrag hat das Amtsgericht bis zum Tode der ehemaligen Betroffenen am 9. Dezember 2021 nicht getroffen. Mit Beschluss vom 12. August 2022 hat es die begehrte Verfahrenskostenhilfe abgelehnt. Dagegen hat sich Rechtsanwalt I. sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der unbekannten Erben der ehemaligen Betroffenen mit der sofortigen Beschwerde gewendet. Mit Beschluss vom 2. Januar 2023 hat das Landgericht die im eigenen Namen von Rechtsanwalt I. eingelegte Beschwerde verworfen. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde insoweit zugelassen.
Rechtsanwalt I. bittet als Verfahrensbevollmächtigter der unbekannten Erben der ehemaligen Betroffenen in deren Namen um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die beantragte Verfahrenskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die mit der Rechtsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (
§ 76 Abs. 1 FamFG iVm § 114 ZPO).
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