Es ist verfahrensfehlerhaft, wenn das Beschwerdegericht sich auf ein in erster Instanz eingeholtes Gutachten stützt, welches keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine Betreuerbestellung bildet und von einer erneuten oder ergänzenden Begutachtung abgesehen wird. Das zunächst zuständige Gericht muss sich nach Zurückweisung der Sache zunächst einen persönlichen Eindruck darüber verschaffen, ob der Betroffene tatsächlich nicht in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen.
Die Bestellung eines
Betreuers setzt voraus, dass eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegt, die zur Folge hat, dass der Betroffene seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Ein bloßer Verdacht reicht hierfür nicht aus. Eine Betreuung darf zudem nur
angeordnet werden, wenn sie erforderlich ist und andere Hilfen nicht ausreichen.
Ein Gutachten bildet nur dann eine tragfähige Grundlage, wenn es mit hinreichender Sicherheit eine behandlungsbedürftige Erkrankung belegt. Bestehen Zweifel an der Diagnose oder stützt sich diese lediglich auf eine Verdachtslage, muss das Gericht eine ergänzende Stellungnahme oder ein weiteres Gutachten einholen. Stützt sich ein Beschwerdegericht ohne weitere Ermittlungen auf ein nicht hinreichend gesichertes Gutachten, liegt ein Verfahrensfehler vor.
Im weiteren Verfahren ist das Gericht verpflichtet, sich auch durch persönliche Anhörung einen unmittelbaren Eindruck vom Betroffenen zu verschaffen. Dabei ist zu prüfen, ob der Betroffene die Tragweite und Bedeutung einer Betreuung intellektuell erfassen kann und ob er in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden.
Ergibt sich die
Erforderlichkeit einer Betreuung, muss das Gericht für jeden einzelnen
Aufgabenkreis gesondert prüfen, ob eine rechtliche Vertretung notwendig ist oder ob weniger einschneidende Maßnahmen genügen. Dies betrifft insbesondere die
Gesundheitssorge, die
Vermögenssorge, die
Wohnungsangelegenheiten sowie
Behörden- und Sozialhilfeangelegenheiten. Ein
Einwilligungsvorbehalt darf nur angeordnet werden, wenn er zum Schutz des Betroffenen erforderlich ist.
Die Entlassung des
Betreuers ist vorzunehmen, wenn die Eignung zur Führung der Betreuung nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund besteht. Maßgeblich ist, ob das Wohl des Betroffenen durch den bisherigen Betreuer erheblich schlechter gewahrt wird als durch einen Wechsel. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses kann hierfür ausreichen, sofern sie nachhaltig und erheblich ist und eine Zusammenarbeit nicht mehr ermöglicht.