Schlägt der Betroffene niemanden vor, der zum
Betreuer bestellt werden kann, so sind nach
§ 1816 Abs. 3 BGB bei der Auswahl des Betreuers die familiären Beziehungen des Betroffenen, insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, seine persönlichen Bindungen sowie die Gefahr von Interessenkonflikten zu berücksichtigen.
Ein Angehöriger, der zur Übernahme der Betreuung bereit ist, darf grundsätzlich nur dann zugunsten eines
Berufsbetreuers übergangen werden, wenn er hierfür nicht geeignet ist.
Nicht geeignet für eine konkrete Betreuung ist nach § 1816 Abs. 1 BGB derjenige, der nicht willens oder in der Lage ist, in dem gerichtlich angeordneten
Aufgabenkreis nach Maßgabe des
§ 1821 BGB die Wünsche und den mutmaßlichen Willen des
Betreuten zu ermitteln und adäquat umzusetzen und in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Beteiligte zu 4 wendet sich dagegen, dass zum Betreuer für die Betroffene nicht er als ihr einziger Sohn, sondern der Beteiligte zu 1, ein Berufsbetreuer, bestellt worden ist.
Die im Jahr 1934 geborene Betroffene leidet an einer Aphasie und schweren psychischen Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns nach Reanimation, Intubation und Beatmung, derentwegen sie ihre Angelegenheiten rechtlich nicht mehr besorgen kann. Das Amtsgericht hat deshalb eine Betreuung mit einem umfassenden Aufgabenkreis eingerichtet und den Beteiligten zu 1 zum beruflichen Betreuer sowie die Beteiligte zu 2 zur beruflichen Verhinderungsbetreuerin für die Betroffene bestellt. Den zuvor für einige Aufgabenbereiche zum vorläufigen Betreuer bestellten Sohn der Betroffenen hat das Amtsgericht als zur Führung der Betreuung nicht geeignet erachtet.
Die auf die Betreuerauswahl beschränkte Beschwerde des Sohnes der Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt er weiterhin seine Bestellung zum Betreuer.
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