Berufsbetreuer unterliegen seit 01.01.2024 der passiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs.
Berufsbetreuer haben sich durch Eröffnung eines sicheren Übermittlungsweges für die Zustellung von elektronischen Dokumenten durch die Justiz bereitzuhalten.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der vom
Betreuungsgericht eingesetzte Betreuer ist ein gesetzlicher Berufsbetreuer. Er verfügt nicht über ein elektronisches Postfach, das die Zustellung von elektronischen Dokumenten auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 173 ZPO durch die Justiz gestattet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Anordnung des Betreuungsgerichts beruht auf
§ 1862 Abs. 3 S. 1 BGB i.V.m. §§ 173 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 5 ZPO,
§ 15 Abs. 2 S. 1 FamFG.
Danach haben unter anderem sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments zu eröffnen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann.
Gesetzliche Berufsbetreuer gehören zu diesem Personenkreis.
Der Betreuer hält sich somit pflichtwidrig nicht für die Zustellung elektronischer Dokumente allzeit zustellbereit.
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