Rechtsanwälte, die das Amt des
Betreuers berufsmäßig ausüben und in dieser Eigenschaft im eigenen Namen eine Beschwerdeschrift nach
§ 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG einreichen, haben diese gemäß
§ 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG als elektronisches Dokument zu übermitteln.
Werden verfahrenseinleitende Anträge nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle, sondern schriftlich abgegeben, hängt deren Wirksamkeit nach
§ 23 FamFG - anders als bei bestimmenden Schriftsätzen im Beschwerdeverfahren (§ 64 Abs. 2 Satz 3 und 4 FamFG) - nicht von der Beachtung zwingender Formvorschriften ab, zu denen für einen Rechtsanwalt § 14 b Abs. 1 FamFG hinzutreten könnte. Auch ein Rechtsanwalt darf solche Anträge daher gemäß § 14 b Abs. 2 Satz 1 FamFG in gewöhnlicher Schriftform stellen; er ist in diesem Fall allerdings gemäß § 14 b Abs. 2 Satz 2 FamFG verpflichtet, auf Anforderung des Gerichts ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Der Vergütungsantrag des anwaltlichen Betreuers muss nicht als elektronisches Dokument eingereicht werden. Der Vergütungsantrag des Betreuers nach
§ 292 Abs. 1 FamFG unterliegt, auch wenn mit ihm das Vergütungsfestsetzungsverfahren eingeleitet wird, vorbehaltlich (bislang nicht bestehender) abweichender landesrechtlichen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Benutzung von Vordrucken (§ 292 Abs. 6 FamFG) keinem zwingenden Schriftformerfordernis.
Der Betreuer darf seinen Vergütungsantrag deshalb auch dann in gewöhnlicher Schriftform stellen, wenn er als Rechtsanwalt zugelassen ist. Er ist in diesem Fall allerdings verpflichtet, auf Anforderung des Gerichts ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 14 b Abs. 2 Satz 2 FamFG).
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Für die 1960 geborene Betroffene ist eine Betreuung eingerichtet und der als Rechtsanwalt zugelassene Beteiligte zum
Berufsbetreuer bestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2022 hat der Betreuer beantragt, für seine Tätigkeit im Zeitraum vom 28. Januar 2022 bis zum 27. April 2022 eine Vergütung in Höhe von 513 € gegen die Staatskasse festzusetzen.
Das Amtsgericht hat den Vergütungsantrag nach vorangegangenem Hinweis als unzulässig zurückgewiesen, weil er nicht als elektronisches Dokument eingereicht worden sei.
Dagegen hat sich der Betreuer mit seiner vom Amtsgericht zugelassenen und in schriftlicher Form eingelegten Beschwerde gewendet, die das Landgericht verworfen hat.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Betreuers.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
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