Ein
Betreuer, der für die Besorgung von „Rechtsangelegenheiten“ des Betroffenen bestellt ist, ist jedenfalls dann nicht nach
§ 335 Abs. 3 FamFG zur Einlegung einer Beschwerde im Namen des Betroffenen gegen eine Entscheidung über die freiheitsentziehende
Unterbringung berechtigt, wenn ein anderer Betreuer gerade für diesen
Aufgabenbereich bestellt ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Betroffene wendet sich gegen die gerichtliche Genehmigung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und nachfolgend in einer beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung.
Der im Jahr 1974 geborene Betroffene leidet an einer paranoiden Schizophrenie mit Anzeichen einer katatonen Schizophrenie und Residualsymptomatik. Ihm wurden deshalb einerseits ein
Berufsbetreuer mit dem Aufgabenbereich Entscheidungen über eine freiheitsentziehende Unterbringung und über freiheitsentziehende Maßnahmen sowie andererseits der Beteiligte zu 3, sein Vater, als weiterer Betreuer mit dem Aufgabenbereich
Vermögenssorge sowie „
Rechts-/ Antrags- und Behördenangelegenheiten“ bestellt. Seit Februar 2023 ist der Betroffene in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und wurde wiederholt
ärztlichen Zwangsmaßnahmen unterzogen.
Das Amtsgericht hat die freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffenen bis längstens 19. September 2026 genehmigt und den Beschluss dahin ergänzt, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und im Anschluss in einer beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung zu erfolgen habe. Die vom Beteiligten zu 3 im Namen des Betroffenen gegen den Ergänzungsbeschluss eingelegte Beschwerde hat das Landgericht „zurückgewiesen“. Hiergegen wenden sich der Betroffene und der Beteiligte zu 3 für diesen mit ihrer Rechtsbeschwerde.
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