§ 319 Abs. 4 FamFG schließt die Möglichkeit, die vor der Genehmigung einer
Unterbringungsmaßnahme zwingend gebotene Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vorzunehmen, zwar nicht völlig aus. Diese Möglichkeit ist jedoch auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt.
Macht das Gericht von ihr Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen (im Anschluss an BGH, 13.05.2020 - Az:
XII ZB 541/19).
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Betroffene wendet sich gegen die
betreuungsgerichtliche Genehmigung der Verlängerung ihrer Unterbringung.
Auf Antrag der
Betreuerin genehmigte das Amtsgericht nach einer am 25. Juli 2024 durchgeführten persönlichen Anhörung der Betroffenen zunächst deren Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 10. Februar 2025. Am 27. November 2024 wurde die Betroffene vom Bezirkskrankenhaus R. in das Pflegeheim W. verlegt. Das Amtsgericht W., in dessen Bezirk sich das Pflegeheim befindet, lehnte eine Übernahme des Verfahrens ab.
Im vorliegenden Verfahren zur Verlängerung der Genehmigung der Unterbringung hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung der Betroffenen im Wege der Rechtshilfe am 6. Februar 2025 deren Unterbringung in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 5. Februar 2027 genehmigt. Ihre Beschwerde hat das Landgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Unterbringung der Betroffenen in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 5. Februar 2026 genehmigt wird. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.
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