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Unterbringung - Wie läuft das Verfahren?
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Da die geschlossene Unterbringung eines Menschen besonders stark in seine Freiheitsrechte eingreift, ist das Verfahren verhältnismäßig kompliziert und aufwendig (§§ 312ff FamFG):
1. Der Betreuer hält aus eigener Beurteilung die Unterbringung des Betreuten für erforderlich und beantragt sie beim Betreuungsgericht.
2. Über jede Unterbringungsmaßnahme muss ein Richter, nämlich der Betreuungsrichter entscheiden. Zuständig ist in erser Linie das Gericht, bei dem die Betreuung geführt wird. Ausnahmsweise kommt aber auch die Zuständigkeit des Gerichts in Betracht, in dessen Bezirk die Unterbringung notwendig wird, etwa weil der Betroffene hier wohnt oder sich aufhält.
3. Der Betroffene wird vom Betreuungsrichter persönlich angehört.
4. Das Betreuungsgericht holt das Gutachten eines Sachverständigen - meist Psychiater oder Psychologe - ein, der sich zur Notwendigkeit der Unterbringung und der voraussichtlich notwendigen Dauer äußert.
5. Die nächsten Angehörigen des Betreuten und die Betreuungsbehörde erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, ebenso ggf. eine vom Betreuten benannte Vertrauensperson.
6. Das Gericht bestellt einen Verfahrenspfleger, wenn dies zur Wahrung der Rechte des Betreuten erforderlich ist, etwa, weil eine Verständigung mit ihm nicht möglich ist. Kein Pfleger soll bestellt werden, wenn der Betreute von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird.
7. Der Beschluss des Betreuungsgerichts, mit dem es die Unterbringung genehmigt, wird wirksam mit der Rechtskraft. Ordnet das Gericht in dringenden Fällen die sofortige Wirksamkeit an, genügt die Bekanntgabe an den Betroffenen, den Betreuer, den Verfahrenspfleger oder die Übergabe des vom Betreuungsrichter unterschriebenen Beschlusses an seine Geschäftsstelle.
Über jede Unterbringungsmaßnahme entscheidet ein Richter, in der Regel der zuständige Betreuungsrichter des Gerichts, bei dem die Betreuung geführt wird.
Das Betreuungsgericht holt ein Gutachten eines Sachverständigen – meist eines Psychiaters oder Psychologen – ein, das die Notwendigkeit und die voraussichtliche Dauer der Unterbringung bewertet.
Das Gericht bestellt einen Verfahrenspfleger zur Wahrung der Rechte des Betreuten, wenn dies erforderlich ist, etwa weil eine Verständigung mit dem Betreuten nicht möglich ist. Die Bestellung entfällt, wenn eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Bevollmächtigten vorliegt.
Der Beschluss wird regulär mit der Rechtskraft wirksam. In dringenden Fällen kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen; hier genügt die Bekanntgabe an die Beteiligten oder die Übergabe des unterschriebenen Beschlusses an die Geschäftsstelle.
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