Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen gemäß §§
278 Abs. 1,
295 Abs. 1 Satz 1 FamFG besteht nach
§ 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem
Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das Verfahren betrifft die Verlängerung einer Betreuung für die 1966 geborene Betroffene.
Das Amtsgericht hat ein ärztliches Gutachten der Sachverständigen G. eingeholt, einen
Verfahrenspfleger bestellt und die Betroffene persönlich angehört. Nach der Anhörung hat die Sachverständige eine ergänzende Stellungnahme abgegeben.
Das Amtsgericht hat die unter anderem mit den
Aufgabenbereichen Vermögenssorge, Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung bestehende Betreuung verlängert und die Überprüfungsfrist auf den 20. April 2023 bestimmt.
Dagegen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt. Im Abhilfeverfahren hat das Amtsgericht die Betroffene wiederum angehört, anschließend ein Gutachten der Sachverständigen Dr. C. eingeholt und sodann die Betroffene erneut angehört. Es hat der Beschwerde schließlich nicht abgeholfen.
Das Landgericht hat die Beschwerde ohne erneute Anhörung der Betroffenen zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde, mit der sie die
Aufhebung der Betreuung erstrebt.
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