Der Beschwerdeführer wendet sich gegen verschiedene Beschlüsse, die im Zusammenhang mit seinem
Betreuungsverfahren stehen.
I.
1. a) Die Kinder des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau regten mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 an das Amtsgericht Wetzlar,
Betreuungsgericht, an, ihre Eltern unter Betreuung zu stellen. Hintergrund war eine Auseinandersetzung um ein Hausgrundstück in der V.-Straße, das im Eigentum der Kinder stand, aber von dem Beschwerdeführer und seiner Frau bewohnt wurde. Die Kinder wollten das Hausgrundstück verkaufen, um Verbindlichkeiten tilgen zu können, und forderten ihre Eltern auf, das Haus zu räumen. Als die Eltern dies ablehnten, wurde auf Veranlassung der Kinder im Juni 2009 die Versorgung des Hauses mit Strom, Wasser und Gas eingestellt.
Auf Anregung der Kinder suchten Mitarbeiter der Betreuungsbehörde des L.-Kreises am 14. Oktober 2009 den Beschwerdeführer und seine Frau auf. Die Mitarbeiter der Betreuungsbehörde berichteten, das Haus sei in einem ordentlichen Zustand gewesen, wenn es auch angesichts der eingestellten Gasversorgung nicht beheizt wurde und daher sehr kalt gewesen sei. Das gut gekleidete Ehepaar habe ein Zimmer im Obergeschoss des Hauses bewohnt, das mit einem Schrank, Bett und Tisch ausgestattet gewesen sei. Auf dem Tisch hätten Kuchen und eine Thermoskanne gestanden. Der Beschwerdeführer habe erklärt, gegen die Kälte könne man sich durch Bekleidung schützen, im Übrigen seien sie ausreichend versorgt. Ein weiteres Gespräch über die Lage sei aufgrund der wechselseitigen Vorwürfe zwischen Kindern und Eltern nicht möglich gewesen.
Am 15. Oktober 2009 suchten die Mitarbeiter der Betreuungsbehörde das Ehepaar in Abwesenheit der Kinder auf. Der Beschwerdeführer habe überraschend mitgeteilt, dass er nichts sagen könne. Er arbeite für eine Initiative zu Sicherheits- und Umweltfragen. Man habe bereits versucht, ihn umzubringen. Die Mitarbeiter der Betreuungsbehörde hätten daraufhin erklärt, seine Ideen seien wahnhaft, es liege wohl eine psychische Erkrankung vor und eine Betreuung sei anzuraten. Dies habe der Beschwerdeführer gelassen aufgenommen und die Mitarbeiter wie am Vortag sehr höflich verabschiedet. Dabei habe er erklärt, dass er sich im Betreuungsverfahren „nicht sträuben“ werde.
Mit Schreiben vom 8. November 2009 nahmen die Kinder ihre „Betreuungsanträge“ für ihre Eltern zurück. Zur Begründung gaben sie an, die Eltern hätten inzwischen das Haus verlassen und hielten sich bei Bekannten, Familie H.-A., in „geregelten Verhältnissen“ auf. Sie seien bereit, konstruktiv zur Verbesserung ihrer Lebensverhältnisse beizutragen. Damit bestehe keine Selbstgefährdung mehr und die Einleitung eines Betreuungsverfahrens sei nicht mehr erforderlich. Der zuständige Amtsrichter antwortete unter dem 13. November 2009, dass die Betreuungsbedürftigkeit der Eltern von Amts wegen zu prüfen sei.
b) Mit Beschluss vom 2. Februar 2010 entschied das Amtsgericht Wetzlar, das Gericht habe zu prüfen, ob und inwieweit für den Beschwerdeführer und seine Frau ein
Betreuer zu bestellen sei. Die Sachverständige P. solle nach persönlicher Untersuchung und Befragung ein Gutachten erstatten. Unter dem 25. Februar 2010 widersprach der Beschwerdeführer sinngemäß der Einrichtung einer Betreuung für sich und seine Frau und verlangte eine Erklärung, warum das Verfahren nach dem Schreiben der Kinder noch weitergeführt werde. Einen von der Gutachterin angesetzten Termin zur Untersuchung nahmen die Eheleute nicht wahr.
Unter dem 6. April 2010 teilte der zuständige Richter brieflich mit, er entnehme dem Schreiben des Beschwerdeführers, dass er nicht bereit sei, sich untersuchen zu lassen. Er müsse daher darauf hinweisen, dass das Gericht die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung und auch eine geschlossene
Unterbringung anordnen werde, wenn er auch einem weiteren Termin mit der Gutachterin unentschuldigt fernbleibe. Die Gutachterin setzte daraufhin einen neuen Termin auf den 21. April 2010 fest, den der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ebenfalls nicht wahrnahmen.
c) Mit Beschluss vom 11. Mai 2010 ordnete das Amtsgericht Wetzlar die Vorführung zur Untersuchung des Beschwerdeführers an. Weiter wurde die Betreuungsbehörde ermächtigt, bei einem Widerstand des Beschwerdeführers Gewalt anzuwenden, ohne Einwilligung die Wohnung des Beschwerdeführers zu betreten und sich gewaltsam Zutritt zu verschaffen. Zur Begründung führte das Gericht aus, das Betreuungsverfahren habe mangels Mitwirkung nicht gefördert werden können. Weil damit zu rechnen sei, dass der Beschwerdeführer und seine Frau die Tür nicht öffnen und Widerstand leisten würden, sei die Befugnis zur Gewaltanwendung gemäß
§ 283 Abs. 2 FamFG und eine Ermächtigung zum Betreten der Wohnung gemäß § 283 Abs. 3 FamFG notwendig.
Der Beschluss wurde an die Adresse V.-Straße zugestellt. Die Zustellung schlug fehl, da das Hausgrundstück inzwischen veräußert worden war. Die Betreuungsbehörde ermittelte daraufhin, dass sich das Ehepaar weiterhin bei Familie H.-A. aufhielt. Mit Beschluss vom 2. Juli 2010 wurde der Beschluss vom 11. Mai 2010 im Hinblick auf die Adresse des Ehepaares bei Familie H.-A. abgeändert. Aus der nebenstehenden Verfügung ergibt sich, dass von diesem Beschluss eine Abschrift zu den Akten genommen und eine Ausfertigung an die Betreuungsbehörde zur weiteren Veranlassung geschickt werden sollte. Ein Hinweis auf eine förmliche oder formlose Zustellung des Beschlusses vom 2. Juli 2010 mit dem Beschluss vom 11. Mai 2010 an den Beschwerdeführer ist den Akten nicht zu entnehmen.
Unter dem 26. Mai 2010 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers erstmals Akteneinsicht. Nach mehrmaliger Nachfrage erhielt die Verfahrensbevollmächtigte die Betreuungsakte unter dem 5. August 2010 schließlich zur Einsicht.
Am 20. August 2010 erhob die Verfahrensbevollmächtigte Beschwerde gegen die Beschlüsse vom 2. Februar, 11. Mai und 2. Juli 2010 und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Beschlüsse entbehrten nach der Rücknahme des Antrags der Kinder jeder Grundlage und seien damit willkürlich. Der Beschluss vom 11. Mai 2010 sei nicht zugestellt worden. Auch sei der Beschwerdeführer nicht angehört worden. Gleiches gelte für den Beschluss vom 2. Juli 2010.
Mit Beschluss vom 24. August 2010 wurde der Beschwerde nicht abgeholfen. Rechtliches Gehör sei durch Übersendung der gerichtlichen Verfügungen gewährt worden. Die Reaktionen des Beschwerdeführers belegten den Zugang.
d) Mit Beschluss des Landgerichts vom 15. September 2010 - 7 T 149/10, 7 T 150/10, 7 T 151/10 - wurden die Beschwerden verworfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehe ins Leere, da keine gesetzliche Frist ersichtlich sei, an deren Einhaltung der Beschwerdeführer unverschuldet gehindert gewesen sein könnte. Für eine Entscheidung nach § 44 FamFG sei das Landgericht nicht zuständig, sondern das Amtsgericht.
Im Übrigen seien die Beschwerden nicht statthaft und damit unzulässig. Gemäß § 58 Abs. 1 FamFG anfechtbare Endentscheidungen lägen nicht vor. Die Beschwerden seien auch nicht wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs statthaft. Dies könne der Fall sein, wenn die getroffenen Entscheidungen objektiv willkürlich seien und insbesondere mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG nicht mehr verständlich erschienen. Dies sei nicht der Fall. Der Beschwerdeführer sei durch das Amtsgericht über die Einleitung des Betreuungsverfahrens einschließlich der Beauftragung der Sachverständigen sowie über die Möglichkeit einer zwangsweisen Vorführung schriftlich in Kenntnis gesetzt worden. Dass er die entsprechenden Schreiben vom 2. Februar 2010 und 6. April 2010 erhalten habe, zeigten die von ihm verfassten Schreiben vom 25. Februar 2010 und 20. April 2010. Eine förmliche Zustellung sei nicht erforderlich. Das Amtsgericht sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer vor Erlass der Vorführungsanordnung gemäß § 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG persönlich anzuhören. Der Beschwerdeführer habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er eine Untersuchung ablehne. Ein Betroffener, der sich beharrlich weigere, mit dem Sachverständigen Kontakt aufzunehmen, werde im Zweifel auch einen gerichtlichen Termin zur persönlichen Anordnung über die Gründe seiner Weigerung nicht wahrnehmen. Da die Anhörung gemäß § 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG in erster Linie den Sinn habe, dem Betroffenen die Konsequenzen seines Verhaltens vor Augen zu führen, genüge bei ernsthaft verweigerter Kontaktaufnahme auch die schriftliche Anhörung des Betroffenen, in der er unter Gewährung einer Stellungnahmemöglichkeit über die Folgen seines Verhaltens belehrt werde.
2. Mit Schreiben vom 30. September 2010, eingegangen am 4. Oktober 2010, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Die angegriffenen Beschlüsse seien willkürlich, abgesehen vom Beschluss des Landgerichts, nicht zugestellt und rechtliches Gehör nicht gewährt worden. Hätte das Gericht den Beschwerdeführer persönlich angehört, hätte es erkennen müssen, dass die Einrichtung einer Betreuung angesichts des Aufenthalts bei Familie H.-A. nicht erforderlich sei. Insbesondere vor der Vorführungsanordnung hätte der Beschwerdeführer persönlich angehört werden müssen. Das Gericht habe auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen es auch nach der Rücknahme des Antrags durch die Kinder an der Prüfung der Betreuung festhalte. Eine Selbstgefährdung des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, so dass die Einrichtung einer Betreuung nicht in Betracht komme.
3. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2010 eine einstweilige Anordnung erlassen. Darin ist die Wirksamkeit der Beschlüsse vom 2. Februar und 11. Mai 2010 in der Gestalt des Beschlusses vom 2. Juli 2010 einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens für sechs Monate ausgesetzt worden. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit nicht zur Entscheidung angenommen worden, als sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg vom 15. September 2010 - 7 T 149/10, 7 T 150/10, 7 T 151/10 - richtete.
4. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Die Regierung des Landes Hessen hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, in der sie erklärt hat, der Verfassungsbeschwerde sei der Erfolg nicht zu versagen.
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