Es besteht ein Anspruch des
Arbeitgebers gegenüber einzelnen Betriebsratsmitgliedern, die Veröffentlichung einer Werkszeitung auf einer Homepage zu unterlassen, wenn diese Betriebs- und Betriebsratsinterna enthält. Dies ergibt sich aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (
§ 2 Abs. 1 BetrVG). Die Pressefreiheit steht dem nicht entgegen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Arbeitgeberin verlangt von dem Antragsgegner die Unterlassung von Veröffentlichungen und Äußerungen im Internet.
Der Antragsgegner ist Mitglied des bei der Arbeitgeberin gebildeten
Betriebsrates. Er hat auf der Liste der „A Metaller“ kandidiert, deren Listenführer er ist. Diese Gruppierung ist im Betrieb der Arbeitgeberin ein Zusammenschluss von Arbeitnehmern, die weder einen eingetragenen Verein darstellen noch als nichteingetragener Verein einen Vorstand haben. Die Betriebsräte und Kandidaten der „A Metaller“ geben seit über zehn Jahren eine „Werkzeitung“ mit dem Titel „Nachrichten vom M, Meldungen und Meinungen von Kollegen für Kollegen der D AG Werk K“ heraus. Als Verantwortlicher im Sinne des Presserechts ist der Antragsgegner aufgeführt. Die Zeitung erscheint etwa monatlich, wobei aus aktuellem Anlass Einzelmeldungen außerhalb der Monatsschrift als „Telegramm“ unter der Überschrift „Nachrichten vom M“ erscheinen. Die Zeitungen werden nach ihrem jeweiligen Erscheinen jeweils vor dem Werkstor der Arbeitgeberin in K von den Mitgliedern der „A Metaller“ verteilt.
Seit dem Novemberheft 2002 befindet sich im Impressum der Zeitung folgende Internetanschrift: „www.a.de“. Unter dieser Anschrift wird eine Homepage betrieben, dessen Domaine-Inhaber der Antragsgegner ist. Auf der Homepage befindet sich eine Unterseite mit der Überschrift „Zeitung“. Auf dieser Seite waren zum Zeitpunkt der Antragstellung die „Nachrichten vom M Oktober 2002, November 2002, Januar 2003, Februar 2003 und April 2003“ sowie das „Telegramm vom 18. November 2002“ in vollem Wortlaut eingestellt.
Mit ihrem am 3. Juni 2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag ist die Arbeitgeberin der Ansicht gewesen, durch den Untertitel der Homepage (Arbeitnehmervertretung im Betriebsrat ...) erhalte der streitgegenständliche Internetauftritt des Beteiligten zu 2) unmissverständlichen Bezug zur Betriebsratstätigkeit der Gruppierung der „A Metaller“. In den Publikationen setzten sich die „A Metaller“ mit dem Betrieb der Arbeitgeberin in K betreffenden betriebsverfassungsrechtlich bedeutsamen Fragen auseinander. Zudem würden betriebsratsinterne Auseinandersetzungen beschrieben. Über die Berichterstattung hinaus, die auch konkrete Informationen bzw. Meinungsäußerungen und Werturteile über das Abstimmungs- und Verhandlungsverhalten von Betriebsleitung und Betriebsräten beinhalte, umfassten die eingestellten Publikationen auch Aufrufe zu allgemeinpolitischen Themen. Zudem würden Führungskräfte und Mitarbeiter bewusst und beabsichtigt diskreditiert. Der Internetauftritt stehe daher in engem Zusammenhang mit der Amtstätigkeit des Antragsgegners, was einen Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG darstelle. Der Antragsgegner sei als Betreiber der Homepage Verantwortlicher für deren Inhalt. Als Betriebsratsmitglied sei er nicht befugt, der Öffentlichkeit auf einer von ihm betriebenen Internetseite Informationen zu innerbetrieblichen Vorgängen zugänglich zu machen. Teilweise würden sogar über die Einstellung der Publikationen unternehmerische Kalkulationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
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