Der Antragsteller begehrt im Weg der einstweiligen Anordnung die Auszahlung einer Zuwendung in Höhe von 9.000 € gemäß den Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“), bekanntgemacht durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 3. April 2020, Az. PGS-3560/2/1, in BayMBl. 2020 Nr. 175 (nachfolgend: „Corona-Richtlinien“).
Einen diesbezüglichen bei der Antragsgegnerin am 31. März 2020 gestellten Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 7. Mai 2020 ab, weil das Unternehmen des Antragstellers seinen Sitz nicht im Freistaat Bayern habe und daher die Voraussetzungen für die beantragte Soforthilfe nicht erfüllt seien. Mit seinem Antrag auf eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO machte der Antragsteller geltend, seine Betriebsstätte sei seit dem 5. Juni 2014 in München und nicht, wie die Antragsgegnerin meine, in Nordrhein-Westfalen. Die Antragsgegnerin erwiderte, der Antragsteller sei aufgrund der im Bescheid dargelegten Gründe nicht antragsberechtigt; zudem habe er eine existenzgefährdende Wirtschaftslage bzw. einen Liquiditätsengpass nicht ausreichend glaubhaft versichert. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 28. Mai 2020 ab und begründete dies damit, dass der Antragsteller mit seinem Rechtsbehelf eine Vorwegnahme der Hauptsache begehre, die nur ausnahmsweise unter Voraussetzungen in Betracht komme, die vorliegend nicht erfüllt seien. Der Antragsteller habe nämlich weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren glaubhaft gemacht, dass ohne die begehrte sofortige Auszahlung der Zuwendung sein Unternehmen wirtschaftlich existentiell gefährdet sei. Nach Nr. 2.2 der Corona-Richtlinien müsse ein Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei, die seine Existenz bedrohten, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen. Hierzu habe der Antragsteller nichts vorgetragen. Es könne angesichts dieses Versagungsgrundes dahinstehen, ob der Antrag auf Soforthilfe zu Recht mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass der Unternehmenssitz der Firma des Antragstellers nicht in Bayern, sondern in Nordrhein-Westfalen sei.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die am 17. Juni 2020 eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die am Montag, 6. Juli 2020, elektronisch eingegangene Beschwerdebegründung des Antragstellers (Schriftsatz vom 6.7.2020) und seine innerhalb der gewährten Frist eingegangene Replik (vom 20.8.2020) auf die Antragserwiderung der Antragsgegnerin (vom 21.7.2020) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch - also das Bestehen des zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung (Anordnungsgrund) - sind vom Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
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