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Ärztliche Zwangsmaßnahmen im Maßregelvollzug

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 17 Minuten

§ 10 StrUG NRW enthält keine eigenständige Rechtsgrundlage für ärztliche Zwangsmaßnahmen bei Personen, die nach § 126 a StPO in einer Maßregelvollzugsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen einstweilig untergebracht sind. Vielmehr findet in diesen Fällen § 1832 BGB Anwendung.

Dem Leiter der Maßregelvollzugseinrichtung steht bei einer beabsichtigten ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einer nach § 126 a StPO untergebrachten Person kein eigenes Antragsrecht auf gerichtliche Genehmigung zu.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Direktor des Landschaftsverbands W. (Beteiligter zu 1) wendet sich als für den Maßregelvollzug zuständige Behörde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Zwangsbehandlung des nach § 126 a StPO einstweilig in einer Maßregelvollzugseinrichtung des Landschaftsverbands untergebrachten Betroffenen.

Der Betroffene, der an einer paranoiden Schizophrenie leidet und für den der Beteiligte zu 2 als Betreuer bestellt ist, ist nach § 126 a StPO einstweilig untergebracht. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 hat der Beteiligte zu 1 beim Amtsgericht die gerichtliche Genehmigung einer neuroleptischen ärztlichen Zwangsbehandlung des Betroffenen mit einem Depotpräparat ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt für die Dauer von sechs Wochen beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht auf der Grundlage von § 10 Abs. 10 des Gesetzes zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen (Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW - StrUG NRW) vom 17. Dezember 2021 als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet er sich mit der Rechtsbeschwerde.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

1. Soweit nach den Maßregelvollzugsgesetzen der Länder eine Maßnahme - wie hier nach § 10 Abs. 5 iVm Abs. 10 StrUG NRW - der vorherigen gerichtlichen Genehmigung bedarf, richtet sich das gerichtliche Verfahren gemäß §§ 126 a Abs. 2 Satz 1, 126 Abs. 5 Satz 3 StPO iVm § 121 b Abs. 1 Satz 1 StVollzG nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 4 FamFG anzuwendenden Bestimmungen gelten entsprechend, sodass die Rechtsbeschwerde gemäß § 121 b Abs. 1 Satz 2 StVollzG iVm § 70 Abs. 1 FamFG infolge der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft ist.


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BGH, 17.07.2024 - Az: XII ZB 89/24

ECLI:DE:BGH:2024:170724BXIIZB89.24.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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