Wenn die Einwilligungsfähigkeit des Patienten nicht mehr gegeben ist, müssen Dritte in vorgeschlagene ärztliche Maßnahmen einwilligen.
Der Arzt muss die Einwilligung eines dazu Berechtigten einholen, soweit nicht eine Patientenverfügung die Maßnahme gestattet oder untersagt. Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, sind die Vorsorgebevollmächtigten zuständig.
Der Betreuer ist grundsätzlich befugt, in ärztliche Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen eines einwilligungsunfähigen Betreuten einzuwilligen.
Besonders gefährliche Behandlungen muss der Betreuer vom Betreuungsgericht genehmigen lassen. Dies ist dann erforderlich, wenn die Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
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Der Arzt muss die Einwilligung eines dazu Berechtigten einholen, soweit nicht eine Patientenverfügung die Maßnahme gestattet oder untersagt. Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, sind die Vorsorgebevollmächtigten zuständig.
Der Betreuer ist grundsätzlich befugt, in ärztliche Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen eines einwilligungsunfähigen Betreuten einzuwilligen.
Besonders gefährliche Behandlungen muss der Betreuer vom Betreuungsgericht genehmigen lassen. Dies ist dann erforderlich, wenn die Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
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