Ein
Reisemangel infolge Bettwanzenbefalls lässt sich mit der erforderlichen Gewissheit nicht nur dann feststellen, wenn die
Reisenden (oder das Hotelpersonal) aktiv nach Bettwanzen gesucht und einzelne dieser Insekten gefunden haben oder wenn jedenfalls die Spuren der sog. Blutmahlzeit von Bettwanzen auf den Bettlaken gefunden wurden.
Im Falle eines Bettwanzenbefalls genügt der
Reiseveranstalter der ihn treffenden Darlegungslast nicht, indem er die Möglichkeit in den Raum stellt, der Kläger selbst habe die Bettwanzen eingeschleppt oder diejenigen Gäste, die das Zimmer unmittelbar vor ihm bewohnten. Er muss vielmehr darlegen und beweisen, dass und wie in dem betroffenen Hotel die Sauberkeit in einem solchen Maße hergestellt wurde, dass Bettwanzen und vergleichbare Insekten möglichst schlechte Lebensbedingungen finden.
Zur Vermeidung eines Befalls mit Bettwanzen ist zu erwarten, dass ein Hotelier das Zimmerpersonal anweist, bei jedem Bettwäschewechsel nach typischen Spuren von Bettwanzen zu suchen. Außerdem muss er das Personal darin schulen, wie Bettwanzen aussehen und welche typischen Spuren sie hinterlassen.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Die von der Beklagten veranstaltete Reise war im Sinne des
§ 651c Abs. 1 BGB (a.F.) mangelhaft. Sie war mit Fehlern behaftet, die ihren Wert zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen minderten. Deshalb mindert sich der Reisepreis gemäß
§ 651d Abs. 1 BGB (a.F.).
Dem Kläger als alleinigem Vertragspartner der Beklagten steht gemäß § 651d Abs. 1 Satz 2, § 638 Abs. 4 BGB (a. F.) ein Rückerstattungsanspruch in Höhe von 2.577,24 € zu, weil er den ursprünglichen
Reisepreis unstreitig bereits voll entrichtet hat.
a) Die
Reise wies in einer wesentlichen Hinsicht einen Fehler auf. Der dem Kläger und seiner Ehefrau zugewiesene Bungalow war von Ungeziefer befallen, dessen Bisse das körperliche Wohlempfinden beider Eheleute erheblich beeinträchtigte. Deshalb war der auf Erholung gerichtete Reisezweck allenfalls sehr unvollständig erreichbar.
aa) Der Senat ist nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger und seine Ehefrau im Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung durch den sachverständigen Zeugen K. in erheblichem Umfang unter den Bissen von Bettwanzen litten.
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