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Pauschalreise mit Bettwanzen: Minderung und Schmerzensgeld?

Reiserecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein Reisemangel infolge Bettwanzenbefalls kann auch ohne den Fund einzelner Insekten oder typischer Blutspuren auf den Laken mit der nach § 286 ZPO erforderlichen richterlichen Gewissheit festgestellt werden. Die glaubhafte Aussage eines sachverständigen Zeugen, der die Geschädigten nach Reiserückkehr fachkundig untersuchte, kann in Verbindung mit dem Ausschluss aller anderen ernsthaft in Betracht kommenden Ursachen ausreichen, um den Reiseveranstalter zur Minderung des Reisepreises und zum Schadensersatz zu verpflichten.

Was muss für einen Reisemangel durch Bettwanzen bewiesen werden?

Nach § 651c Abs. 1 BGB a.F. ist eine Reise mangelhaft, wenn sie mit Fehlern behaftet ist, die ihren Wert zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen mindern. Die Abwesenheit von Bettwanzen in einer Hotelunterkunft gehört nach den gemeinsamen vertraglichen Vorstellungen der Parteien eines in Deutschland geschlossenen Pauschalreisevertrags zur vom Reiseveranstalter geschuldeten Beschaffenheit der Unterkunft. Bettwanzen zählen - anders als Mücken oder in der freien Natur vorkommende Insekten, mit denen ein Reisender je nach örtlichen Verhältnissen grundsätzlich rechnen muss - nicht zu den reisevertraglich hinzunehmenden Beeinträchtigungen einer auf Erholung ausgerichteten Pauschalreise. Wer einen Badeurlaub bucht, darf eine Unterbringung erwarten, die ausreichend vor gesundheitsgefährdendem Ungeziefer dieser Art geschützt ist.

Gilt ein fester Beweiskanon beim Nachweis von Bettwanzenbefall?

Es existieren keine festen Beweisregeln, wonach ein bestimmter Kanon tatsächlicher Feststellungen erforderlich wäre, um einen Bettwanzenbefall im Hotelzimmer festzustellen. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 286 Abs. 2 ZPO. Vielmehr ist jeder Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse und Besonderheiten gesondert zu betrachten. Insbesondere setzt der Nachweis eines Befalls nicht voraus, dass der Gast oder das Hotelpersonal aktiv nach Bettwanzen gesucht und einzelne Insekten aufgefunden hat, oder dass Spuren sogenannter Blutmahlzeiten auf den Bettlaken dokumentiert wurden. Fehlt eine solche aktive Nachsuche, kommt dem Umstand, dass Insekten oder ihre Spuren nicht gefunden wurden, kein erheblicher Aussagewert zu - die Insekten sind tagsüber erfahrungsgemäß nur mit erheblichem Aufwand in Bettritzen, Stofffalten von Matratzenbezügen oder hinter Lichtschaltern aufzufinden.

Ärztlicher Befund und Sachverständigengutachten als Beweis

Für die nach § 286 ZPO erforderliche richterliche Überzeugung genügt nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an persönlicher Gewissheit; einer absoluten oder wissenschaftlich unumstößlichen Gewissheit bedarf es nicht (vgl. BGH, 18.01.2000 - Az: VI ZR 375/98; BGH, 06.06.1973 - Az: IV ZR 164/71; BGH, 17.02.1970 - Az: III ZR 139/67; BGH, 16.04.2013 - Az: VI ZR 44/12). Die glaubhafte Aussage eines sachverständigen Zeugen, der die betroffenen Reisenden nach Rückkehr fachkundig untersuchte und auf Grundlage zutreffender medizinischer Beurteilungskriterien - insbesondere anhand von „Wanzenstraßen“, also reihenförmig angeordneten Quaddeln und Bläschen, sowie anhand des zeitlichen Entwicklungsverlaufs der Hautreaktionen - sicher auf Bettwanzenbisse schloss, kann in Verbindung mit dem Ausschluss jeder anderen ernsthaft in Betracht kommenden Ursache ausreichen. Klassische Mückenstiche, Sandflohbisse, allergische Reaktionen oder Kontakt mit Quallen führen zu einem klinisch deutlich abweichenden Bild und scheiden bei einem entsprechenden Befund als alternative Erklärungen aus.

Dass ein sicherer Beweis im naturwissenschaftlichen Sinne nur durch den Fund des Ungeziefers im Bereich des benutzten Bettes zu führen ist, steht dem nicht entgegen - dieser Maßstab ist im Zivilprozess nicht anzulegen. Hinzu kommt, dass Bettwanzenbisse von Betroffenen typischerweise erst mit einigen Tagen Verzögerung bemerkt werden, da der Körper auf das beim Biss injizierte Sekret häufig erst zeitverzögert reagiert; zunächst zeigen sich lediglich Rötungen und ein beginnender Juckreiz, der sich im weiteren Verlauf zu heftigen Hautreaktionen steigert. Dieser Entwicklungsverlauf ist medizinisch anerkannt und für die Beweiswürdigung von erheblicher Bedeutung.

Darlegungs- und Beweislast des Reiseveranstalters beim Verschulden

Gemäß § 651f Abs. 1 BGB a.F. wird das Verschulden des Reiseveranstalters gesetzlich vermutet; dieser muss das Gegenteil darlegen und beweisen. Bedient sich der Reiseveranstalter zur Beherbergung der Reisenden eines Hotelbetriebs, muss er darlegen und beweisen, dass dieser Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) das Vorhandensein von Ungeziefer nicht zu vertreten hatte. Dazu genügt es nicht, die bloße Möglichkeit in den Raum zu stellen, der Gast selbst oder der Vormieter habe die Bettwanzen eingeschleppt. Vielmehr muss konkret dargelegt und bewiesen werden, dass und wie im betroffenen Hotelbetrieb die Sauberkeit in einem Maße hergestellt wurde, das Bettwanzen möglichst schlechte Lebensbedingungen bietet. Insbesondere ist darzulegen, dass das Zimmerpersonal bei jedem Bettwäschewechsel auf typische Spuren von Bettwanzen geachtet und entsprechend geschult wurde.

Minderung und Schmerzensgeld bei Bettwanzenbissen

Die Höhe der Minderung nach § 651d Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 638 Abs. 3 BGB ist zeitanteilig zu berechnen, wobei Schwere des Mangels, Ausmaß der Nutzungsbeeinträchtigung und Dauer des Mangels maßgeblich sind. Bei Schädigungsfolgen - wie hier der körperlichen Beeinträchtigung durch die Bisse - berechnet sich die Minderungszeit aus dem Zeitraum bis zum Abklingen der Beschwerden im Reisezeitraum. Ein besonders schwerwiegendes Mangelereignis kann dazu führen, dass die Reise insgesamt oder weitgehend ihren Zweck verfehlt (vgl. BGH, 15.07.2008 - Az: X ZR 93/07).

Vorliegend wurden für die ersten vier Beschwerdentage 50 % und für die folgenden fünf Tage 80 % des täglichen Reisepreises in Ansatz gebracht, was einer Gesamtminderung von rund 46 % des Reisepreises entsprach.

Daneben besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 651f Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 253 Abs. 2 und § 278 BGB als vertragsrechtliche Anspruchsgrundlage; deliktische Ansprüche scheiden aus, da der Hotelbetrieb als für die Bisse allein verantwortliche Partei keine Verrichtungsgehilfin des Reiseveranstalters im Sinne des § 831 BGB ist. Mitreisende Familienangehörige sind in den Schutzbereich des Reisevertrags einbezogen und haben einen eigenen, abtretbaren Schadensersatzanspruch (vgl. BGH, 12.05.1980 - Az: VII ZR 158/79).

Bei starker körperlicher Beeinträchtigung durch Bettwanzenbisse - insbesondere ausgeprägtem, als „schlimmer als Schmerzen" beschriebenem Juckreiz - ist ein Schmerzensgeld von je 1.000 € pro betroffener Person angemessen, wobei der vorübergehende Charakter der Beschwerden mindernd zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Oldenburg, 02.08.2006 - Az: 5 U 16/06).

Mängelanzeige und Ausschlussfrist

Die nach § 651d Abs. 2 BGB a.F. grundsätzlich erforderliche Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter ist entbehrlich, wenn dem Veranstalter eine Abhilfe nicht möglich war. Bei Bettwanzenbissen ist dies der Fall, da die bereits erfolgten Bisse nicht rückgängig gemacht werden können; allenfalls weitere Bisse wären durch einen Zimmerwechsel vermeidbar. Die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter muss innerhalb der einmonatigen Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB a.F. nach Reiserückkehr erfolgen.


OLG Celle, 12.03.2020 - Az: 11 U 73/19

ECLI:DE:OLGCE:2020:0312.11U73.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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Natalie Reil, Landshut