Umstände, die in die Risikosphäre einer Vertragspartei fallen, sind grundsätzlich keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände im Sinne von
§ 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB.
Ein der Risikosphäre des
Reisenden zuzurechnender Grund liegt grundsätzlich vor, wenn der Reisende zur Teilnahme an der Reise nicht in der Lage ist, weil seine Gesundheit ihm dies nicht erlaubt. Dasselbe gilt, wenn ein begründeter Verdacht auf eine Covid-19-Infektion einer Teilnahme an der
Reise entgegensteht.
Wenn der
Reiseveranstalter die Reiseleistung aus Gründen verweigert, die einer Teilnahme an der Reise entgegenstehen und die allein in der Person des Reisenden liegen, steht ihm in entsprechender Anwendung von § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB ein Entschädigungsanspruch zu.
Die Regeln über die reiserechtliche Gewährleistung haben Vorrang vor den Regelungen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts. Deshalb kommt eine entsprechende Anwendung von § 645, § 648a oder § 314 BGB auf einen Reisevertrag im Falle von Leistungshindernissen nicht in Betracht.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger begehrt die Rückzahlung des
Reisepreises für eine
Kreuzfahrt.
Der Kläger buchte am 11. September 2021 für sich, seine Ehefrau und den damals zweijährigen gemeinsamen Sohn eine Kreuzfahrt mit Start in Mallorca im Zeitraum vom 25. September bis 2. Oktober 2021 zu einem Gesamtpreis von 1.398 Euro. Der Reisepreis ist vollständig bezahlt.
Bei der Einschiffung am Morgen des 25. September 2021 unterzog sich der Sohn des Klägers aufgrund einer damals geltenden Anordnung des spanischen Gesundheitsministeriums zur Erkennung, Überwachung und Bekämpfung von Covid19 einem PCR-Test. Dieser zeigte ein positives Ergebnis. Dem Kläger und seiner Familie wurde daraufhin die Teilnahme an der Reise verweigert. Sie mussten zwei Tage in einem Quarantäne-Hotel auf Mallorca verbringen und flogen am 27. September 2021 nach Hause.
Der Kläger hat die Beklagte auf Rückzahlung des Reisepreises, auf Zahlung einer Entschädigung in gleicher Höhe wegen
nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, auf Ersatz von Kosten für Flug, Unterbringung, Beförderung und Tests und auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die auf Zahlung von insgesamt 5.316,32 Euro und Freistellung in Höhe von 627,13 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Mit seiner dagegen gerichteten Berufung hat der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zur Rückzahlung des Reisepreises verurteilt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.
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