Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Umstände, die für die Angemessenheit einer auf der Grundlage von
§ 651h Abs. 1 Satz 3 BGB geforderten Entschädigung maßgeblich sind, obliegt dem
Reiseveranstalter (Bestätigung von BGH, 03.11.2015 - Az:
X ZR 122/13 und BGH, 09.12.2014 - Az:
X ZR 13/14).
Einem
Reisenden, der vor Reisebeginn vom Vertrag zurückgetreten ist und die Erstattung des bereits gezahlten
Reisepreises begehrt, steht gegen den Reiseveranstalter auch aus § 651h Abs. 2 Satz 3 BGB kein einklagbarer Anspruch auf Auskunft über die genannten Umstände zu.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu.
a) Nach § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB verliert der Reiseveranstalter bei Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn den Anspruch auf den Reisepreis. Ob dem Reisenden, der die Vergütung bereits gezahlt hat, hieraus lediglich ein Erstattungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB oder ein Rückzahlungsanspruch aus § 346 Abs. 1 BGB erwächst, kann dahingestellt bleiben. Beide Vorschriften führen im Streitfall zu demselben Ergebnis.
b) Nach § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB kann der Reiseveranstalter in der genannten Konstellation eine angemessene Entschädigung verlangen.
Die Höhe der Entschädigung kann nach Maßgabe von § 651h Abs. 2 Satz 1 BGB im Vertrag
pauschal festgelegt werden. Anderenfalls bestimmt sich die Höhe der Entschädigung gemäß § 651h Abs. 2 Satz 2 BGB nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
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