Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 388.285 Anfragen

Reiseveranstalter ist für Entschädigungshöhe darlegungs- und beweispflichtig

Reiserecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Umstände, die für die Angemessenheit einer auf der Grundlage von § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB geforderten Entschädigung maßgeblich sind, obliegt dem Reiseveranstalter (Bestätigung von BGH, 03.11.2015 - Az: X ZR 122/13 und BGH, 09.12.2014 - Az: X ZR 13/14).

Einem Reisenden, der vor Reisebeginn vom Vertrag zurückgetreten ist und die Erstattung des bereits gezahlten Reisepreises begehrt, steht gegen den Reiseveranstalter auch aus § 651h Abs. 2 Satz 3 BGB kein einklagbarer Anspruch auf Auskunft über die genannten Umstände zu.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu.

a) Nach § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB verliert der Reiseveranstalter bei Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn den Anspruch auf den Reisepreis. Ob dem Reisenden, der die Vergütung bereits gezahlt hat, hieraus lediglich ein Erstattungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB oder ein Rückzahlungsanspruch aus § 346 Abs. 1 BGB erwächst, kann dahingestellt bleiben. Beide Vorschriften führen im Streitfall zu demselben Ergebnis.

b) Nach § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB kann der Reiseveranstalter in der genannten Konstellation eine angemessene Entschädigung verlangen.

Die Höhe der Entschädigung kann nach Maßgabe von § 651h Abs. 2 Satz 1 BGB im Vertrag pauschal festgelegt werden. Anderenfalls bestimmt sich die Höhe der Entschädigung gemäß § 651h Abs. 2 Satz 2 BGB nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von PCJobs

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.285 Beratungsanfragen

Sehr gute Anwälte!!! Eine schnelle problemlose und ausführlich präzise Beratung.
Kann ich nur weiterempfehlen! MfG

RJanson, Rodenbach

Ich wurde von Frau Rechtsanwältin Patrizia Klein in einer Bankangelegenheit äußerst kompetent beraten. Die Umsetzung der Beratung hat zu einem ...

Verifizierter Mandant