Es in der Regel nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die Covid-19-Pandemie als Umstand wertet, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der
Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger beansprucht die Rückzahlung der Anzahlung für eine Pauschalreise.
Am 14. November 2019 buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Busreise „Dolce Vita Toskana 2020“, die vom 5. bis 10. April 2020 stattfinden und insgesamt 938 Euro kosten sollte. Der Kläger leistete eine Anzahlung auf den
Reisepreis in Höhe von 187,60 Euro.
Am 26. Februar 2020 und 5. März 2020 stornierte der Kläger die Reise gegenüber der Beklagten telefonisch. Er wiederholte die Stornierung mit Schreiben vom 9. März 2020, nachdem die Beklagte auf die telefonischen Erklärungen des Klägers nicht reagiert hatte. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 9. März 2020 den Rücktritt und rechnete eine
Stornierungsgebühr in Höhe der Anzahlung ab.
Die Reise fand nicht statt. Dem Begehren des Klägers nach Erstattung der Anzahlung kam die Beklagte nicht nach.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Rückzahlung der Anzahlung nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.
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