Fluggäste haben bei einer
Annullierung eines Langstreckenfluges grundsätzlich Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der
EU-Fluggastrechteverordnung (EG-VO 261/2004), wenn keine außergewöhnlichen Umstände nachgewiesen werden können, die sich auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen.
Im vorliegenden Fall hatten die Passagiere eine bestätigte Buchung für eine Flugverbindung von Düsseldorf über London nach New York. Der ursprünglich gebuchte Weiterflug wurde annulliert, woraufhin die Reisenden auf eine andere Verbindung umgebucht wurden, die sie jedoch nicht zu dem gebuchten Zielflughafen brachte. Das Luftfahrtunternehmen berief sich auf einen Herstellungsfehler an den Triebwerken der eingesetzten Flugzeugflotte und auf geänderte Wartungsvorgaben, die zu einer erhöhten Inspektionsfrequenz führten. Diese Umstände seien erst nach Veröffentlichung des Flugplans bekannt geworden.
Das Gericht lies es offen, ob ein solcher technischer Defekt einen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann. Es entschied jedoch, dass die Airline nicht ausreichend dargelegt hatte, sämtliche zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung ergriffen zu haben. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum trotz frühzeitiger Kenntnis der Wartungsanforderungen keine rechtzeitige Umplanung erfolgte oder die Fluggäste nicht mindestens zwei Wochen vor Abflug informiert wurden. Ebenso fehlte konkreter Vortrag dazu, weshalb kein Ersatzflugzeug angemietet oder alternative direkte oder indirekte Beförderungen – auch mit anderen Fluggesellschaften – geprüft und angeboten wurden.
Mangels ausreichender Darlegung der Unvermeidbarkeit wurde die Airline zur Zahlung der
Ausgleichsleistungen in Höhe von jeweils 600 Euro verurteilt. Das Gericht betonte, dass Fluggesellschaften bei bekannten Einschränkungen frühzeitig planen, Ersatzmöglichkeiten prüfen und Fluggäste rechtzeitig informieren müssen, um ihrer Darlegungslast zu genügen und eine Ausgleichspflicht zu vermeiden.