Die von der
Reiseveranstalterin geleistete Entschädigung wegen
nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit ist auf Ansprüche der
Reisenden auf
Ausgleichszahlungen nach der
Fluggastrechteverordnung anzurechnen, wenn der reisevertragliche Entschädigungsanspruch und die Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung nicht nur adäquat kausal auf die
Annullierung des Flugs zurückzuführen sind, sondern auch dem Ausgleich desselben - immateriellen - Schadens dienen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger buchten bei einer Reiseveranstalterin am 10. November 2015 eine
Urlaubsreise, die einen von der Beklagten durchzuführenden Flug von Köln nach Kos am 8. Oktober 2016 umfasste. Die Beklagte annullierte den Flug, nachdem sie im Zuge der Ankündigung von Plänen zur Umstrukturierung ihres Unternehmens am 30. September 2016 eine ungewöhnlich hohe Zahl von Krankmeldungen ihrer Piloten und des Kabinenpersonals zu verzeichnen hatte.
Der Kläger zu 2 nahm die Reiseveranstalterin wegen der Annullierung des gebuchten Flugs nach Kos auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für sich und die drei übrigen Kläger in Anspruch. Das Verfahren wurde durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, in dem sich die Reiseveranstalterin verpflichtete, zum Ausgleich der Klageforderung einen Betrag von 2.021,70 Euro zu zahlen.
Die Kläger verlangen von der Beklagten eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt 1.600 Euro nach
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b FluggastrechteVO sowie Zahlung von Verzugszinsen. Die Beklagte macht geltend, auf die Forderungen der Kläger sei die diese übersteigende, von der Reiseveranstalterin gezahlte Entschädigung nach
Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO anzurechnen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
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