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Reiseabsage durch den Reiseveranstalter: Rechte, Pflichten und der Anspruch auf Schadensersatz

Reiserecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Für Reisende kommt es manchmal nach einer Reisebuchung zu einer Überraschung. Der lange im Vorfeld geplante Urlaub wird gänzlich unerwartet vom Reiseveranstalter abgesagt. Für den Reisenden ist dies natürlich ein Ärgernis und wirft die Frage auf, ob der Reiseveranstalter eigentlich dazu berechtigt ist, die Reise abzusagen.

Absage durch den Reiseveranstalter: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Möglichkeit, die Reise abzusagen, muss - abgesehen von der Möglichkeit einer Absage wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände - im Reisevertrag ausdrücklich und eindeutig vorgesehen sein (§ 651h BGB). Ein versteckter Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) reicht dafür nicht. Die zwei häufigsten Gründe für einen Rücktritt des Veranstalters sind das Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl und das Vorliegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände.

Absage wegen nicht erreichter Mindestteilnehmerzahl

Eine Absage der Reise durch den Veranstalter ist zulässig, wenn die Reise nicht durchgeführt werden kann, weil eine im Reisevertrag vorausgesetzte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird (§ 651h Abs. 4 Nr. 1).

In diesem Fall hat der Reiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens
  • 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen
  • sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen
  • 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen
Hat der Veranstalter einen Reiseprospekt herausgegeben, muss darin auf mögliche Absagen hingewiesen werden. Ansonsten muss die Reisebestätigung den Hinweis enthalten. Dazu gehören auch Angaben über eine etwaige Mindestteilnehmerzahl und den Zeitpunkt, bis zu dem eine Absage möglich ist. Diese Informationen müssen klar und deutlich sein; ein bloßer Verweis auf die AGB genügt nicht (vgl. LG Ravensburg, 01.12.2009 - Az: 8 O 92/09 KfH 2). Kunden ist es nicht zuzumuten, die gesamten AGB zu lesen, um die Frist zu finden, insbesondere wenn die Information erst an späterer Stelle zu finden ist.

Unwirksam ist übrigens auch eine AGB-Klausel, die den Reisenden zur vollständigen Zahlung des Preises (z.B. 28 Tage vorher) verpflichtet, dem Veranstalter aber ein noch späteres Rücktrittsrecht (z.B. bis 14 Tage vorher) wegen Nichterreichens der Teilnehmerzahl einräumt (LG Hamburg, 23.03.2007 - Az: 324 O 858/06).

Erfolgt eine wirksame Absage wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl, hat dies auch Auswirkungen auf Dritte, etwa den Reisevermittler. Einem Handelsvertreter steht in diesem Fall kein Provisionsanspruch zu, da die Nichtausführung der Reise nicht vom Veranstalter zu vertreten ist (vgl. BGH, 23.01.2014 - Az: VII ZR 168/13).

Absage wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände

Der Veranstalter kann vor Reisebeginn eine Reise absagen, wenn er an der Erfüllung des Vertrags aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände gehindert ist (§ 651h Abs. 4 Nr. 2 BGB). Dies ist der Fall, wenn die Umstände nicht der Kontrolle des Veranstalters unterliegen und sich ihre Folgen auch bei zumutbaren Vorkehrungen nicht hätten vermeiden lassen (§ 651h Abs. 3 Satz 2 BGB). Hierunter fallen klassische Fälle höherer Gewalt wie Naturkatastrophen, Kriege oder Epidemien am Reiseziel.

Der Veranstalter muss jedoch beweisen, dass diese Umstände die Reise unmittelbar beeinträchtigen. Wichtig ist die Abgrenzung zu unternehmerischen Entscheidungen. Beruht die Absage auf einer bewussten betriebswirtschaftlichen Entscheidung des Veranstalters, liegt kein unvermeidbarer Umstand vor, selbst wenn äußere Umstände diese Entscheidung beeinflusst haben (vgl. LG Rostock, 13.09.2024 - Az: 1 O 349/24). Auch humanitäre Gründe, wie die Bereitstellung eines Schiffes zur Flüchtlingsunterbringung, stellen keinen „übergesetzlichen Notstand“ dar, der den Veranstalter von seiner Vertragspflicht befreit, da die Entscheidung zur Absage weiterhin der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegt (vgl. AG Bonn, 31.10.2023 - Az: 101 C 30/23).

Wie erfolgt die Reiseabsage?

Die Absageerklärung des Veranstalters muss dem Reisenden unverzüglich zugehen, nachdem der Veranstalter von dem Grund dafür Kenntnis erlangt hat. Eine Absageerklärung muss der Reisende aber in jedem Fall innerhalb der im Reisevertrag vereinbarten Frist vor Antritt der Reise erhalten.

Gemäß § 651h Abs. 4 Nr. 2 BGB ist der Veranstalter verpflichtet, den Reisenden bei außergewöhnlichen Umständen unverzüglich nach Eintritt des Rücktrittsgrundes über die Absage und deren Gründe in Textform zu informieren. Zusätzlich muss er spätestens zum Zeitpunkt der Absage Angaben über mögliche Ersatzreisen (Alternativangebote) machen. Versäumt der Veranstalter diese Pflichten, können dem Reisenden weitergehende Ansprüche zustehen.

Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so gelten die o.g. Fristen nach § 651h Abs. 4 Nr. 1.

Rechte des Reisenden bei Absage durch den Veranstalter

Erfolgt eine Absage durch den Veranstalter, erlöschen die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag. Der Reisende erhält eine etwaige Anzahlung zurück. Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten. Weder Veranstalter noch Vermittler oder Airlines dürfen bei der Reiseabsage durch den Veranstalter vom Reisenden eine Gebühr verlangen.

Bei einer Absage der Reise kann der Reisende vom Reiseveranstalter verlangen, dass dieser ihm die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise ermöglicht. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Veranstalter in seinem Angebot eine entsprechende Reise ohne Aufpreis führt. Seinen Wunsch nach einer Ersatzreise muss der Reisende dem Veranstalter gegenüber unverzüglich erklären, nachdem ihm die Absage bekannt gegeben worden ist.

Der Reisende muss jedoch keine Ersatzangebote annehmen, die nicht objektiv gleichwertig sind. Die Beweislast für die Gleichwertigkeit liegt beim Veranstalter (vgl. AG Hannover, 08.05.2008 - Az: 514 C 17158/07). Eine Gleichwertigkeit ist beispielsweise zu verneinen, wenn das Ersatzhotel an einem anderen Ort liegt, eine niedrigere Sternekategorie aufweist oder wesentliche Merkmale wie getrennte Schlafzimmer oder eine zugesagte deutschsprachige Kinderbetreuung fehlen (vgl. AG Hannover, 08.05.2008 - Az: 514 C 17158/07).

Schadensersatzansprüche bei unberechtigter Absage

Bei einer unberechtigten Absage macht sich der Veranstalter dem Reisenden gegenüber schadenersatzpflichtig (§ 651n BGB). Die Vereitelung der Reise stellt einen Reisemangel dar. Eine Absage ist unberechtigt, wenn sie nicht auf unvermeidbaren Umständen oder dem Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl beruht. Das Verschulden des Reiseveranstalters wird dabei vermutet. Der Veranstalter muss sich entlasten und beweisen, dass die Ursache nicht aus seiner Sphäre stammt oder er sie bei gehöriger Anstrengung nicht hätte vermeiden können. Allgemeine Behauptungen, wie „sintflutartige Regenfälle“ bei einer Schiffsrenovierung, reichen als Entlastungsbeweis nicht aus (vgl. LG Rostock, 07.08.2020 - Az: 1 O 112/20).

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Stand: 01.12.2021 (aktualisiert am: 04.12.2025)
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