Ein
Reisevermittler hat keinen Anspruch auf Handelsvertreterprovision, wenn der
Reiseveranstalter die Reise absagt, weil die dem Kunden mitgeteilte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht worden ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Parteien des
Reisevertrages hatten im Streitfall ein Rücktrittsrecht für den Fall des Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vereinbart. Es ist anerkannt, dass ein Reiseveranstalter eine Mindestteilnehmerzahl fordern und sich für den Fall des Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Reisevertrag lösen kann (Art. 3 Abs. 2 Buchst. g und Art. 4 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen; ABl. EG Nr. L 158, S. 59 ff.; siehe auch
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV). In der Richtlinie wird dies als Stornierung bezeichnet. Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters für den Fall des Nichterreichens der von ihm geforderten Mindestteilnehmerzahl hat der deutsche Gesetzgeber zwar nicht in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen, auch nicht in
§ 651a Abs. 5 Satz 1 BGB. Diese Bestimmung verwendet lediglich den Begriff der Absage. Es ist jedoch anerkannt, dass der Veranstalter mit dem Reisenden für den Fall des Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl ein Rücktrittsrecht vereinbaren kann (BGH, 02.11.2011 - Az:
X ZR 43/11).
Es bedurfte keiner Entscheidung, ob die Provisionspflicht stets entfällt, wenn der Unternehmer das Geschäft nicht ausführt, weil er ein vertragliches Rücktrittsrecht ausübt, das ihm bereits in dem vom Handelsvertreter vermittelten Vertrag mit dem Kunden eingeräumt oder vorbehalten ist.
Jedenfalls hat die Reiseveranstalterin nicht zu vertreten, dass die Reise wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht ausgeführt worden ist, § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB.
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