Die Parteien streiten um die Rückerstattung von Entgelt im Zusammenhang mit ausgefallenen Konzertveranstaltungen.
Entgegen der erstinstanzlichen Ansicht kann die Klägerin aus der coronabedingten Absage der streitgegenständlichen Konzertveranstaltung vom 21.03.2020 keine Rechte gegen die Beklagte herleiten, da diese ihre Vertragspflichten gegenüber der Klägerin erfüllt hat. Im Einzelnen:
Zwar geht die Kammer davon aus, dass zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen ist. Aus diesem Vertrag ist die Beklagte jedoch nicht zur Durchführung der Konzertveranstaltungen verpflichtet worden mit der Folge, dass sie für deren Absage nicht einzustehen hat.
Zwischen den Parteien ist ein Rechtskaufvertrag gemäß §§ 453 Abs. 1, 433 ff. BGB zustande gekommen. Die Beklagte veräußerte die Eintrittskarten für die streitgegenständliche Veranstaltung an die Klägerin. Insoweit die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz geltend macht, dass sie lediglich als Handelsvertreterin nach § 84 HGB im Auftrag des Veranstalters agiert habe mit der Folge, dass sie lediglich zum Veranstalter, nicht aber zum Kunden vertragliche Beziehungen unterhalte, findet dies – unabhängig davon, ob diese Folgerung stets in dieser Allgemeinheit zutrifft und ob die vorgelegten Bestimmungen in § 6.7 des zwischen der Beklagten und dem Veranstalter geschlossenen Vertrag maßgeblichen Einfluss auf das hier streitgegenständliche Verhältnis der Beklagten zum Kunden haben können – mit Rücksicht auf § 531 ZPO keine Berücksichtigung. Erstinstanzlich hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 6.8.2020 noch vorgetragen, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über die Tickets bestanden habe. Die Leistung der Beklagten habe sich auf die Verschaffung der Eintrittskarten beschränkt und sei auch vollumfänglich erbracht worden. Das in der Berufungsinstanz erfolgte Vorbringen, die Beklagte sei ausschließlich als Handelsvertreterin im Auftrag des Veranstalters tätig geworden, ist demgegenüber neu, ohne dass Zulassungsgründe gemäß § 531 Abs. 2 ZPO vorlägen.
Kaufgegenstand im Verhältnis zur Beklagten ist jedoch nicht die Durchführung der Veranstaltung, sondern lediglich die Verschaffung des Besitzes und des Eigentums an der Eintrittskarte, die das Recht des Kunden auf Zutritt zu der Veranstaltung als sogenanntes kleines Inhaberpapier im Sinne des § 807 BGB verbrieft. Allein dies ist die vertragliche Hauptleistungspflicht der Beklagten. Hinsichtlich dieser Verpflichtung ist Erfüllung eingetreten, § 362 Abs. 1 BGB. Denn die Beklagte hat die Veranstaltungstickets unbestritten an die Klägerin übersendet und übereignet. Etwaige Ansprüche wegen Unmöglichkeit können nach Erfüllung mithin nicht mehr bestehen.
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