Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 ist dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung die Durchführung der
Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der
Reisende vom
Reisevertrag zurückgetreten ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger beansprucht die Rückzahlung einer Anzahlung für eine Pauschalreise und die Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs der Beklagten auf Zahlung einer
Stornierungsgebühr.
Im November 2019 buchte der Kläger bei der Beklagten eine
Kreuzfahrt „Östliches Mittelmeer und Venedig zum Verlieben“, die vom 11. bis 20. September 2020 stattfinden und insgesamt 2.498 Euro kosten sollte. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 325 Euro.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2020 erklärte der Kläger wegen der
Corona-Pandemie den Rücktritt von der Reise.
Die Reise konnte von der Beklagten nicht durchgeführt werden, nachdem der Leistungsträger der Beklagten, die Reederei MSC, den Kreuzfahrtbetrieb wegen der Corona-Pandemie eingestellt hatte.
Die Beklagte stellte dem Kläger unter Einbehalt der Anzahlung eine restliche Stornierungsgebühr in Höhe von 174,60 Euro in Rechnung.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 325 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt und festgestellt, dass ein Anspruch der Beklagten auf eine restliche Stornierungsgebühr in Höhe von 174,60 Euro nicht besteht. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.
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