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Pauschalreisen: Besserer Schutz bei Insolvenz und unvorhergesehenen Ereignissen

Reiserecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Am Donnerstag hat der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz aktualisierte Regeln für Pauschalreisen angenommen, um die Rechte von Reisenden bei unvorhergesehenen Umständen zu klären.

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) hat seinen Standpunkt zur Überarbeitung der EU-Pauschalreiserichtlinie verabschiedet, um den Schutz von Reisenden zu verbessern, insbesondere bei Insolvenz von Reiseveranstaltern oder Störungen der Reise durch unvorhergesehene Ereignisse. Die COVID-19-Pandemie und die Insolvenz von Thomas Cook hatten Schwächen der derzeitigen Regelungen offengelegt.

Rückerstattungsansprüche, Insolvenzabsicherung und Informationspflichten

Die Abgeordneten unterstützten den Vorschlag der EU-Kommission zur Klarstellung bestehender Bestimmungen, um sicherzustellen, dass Reisende Anzahlungen und nicht erbrachte Leistungen zurückerstattet bekommen – sowie Hilfe für die Rückreise erhalten –, wenn der Reiseveranstalter insolvent wird. Die überarbeitete Richtlinie würde auch definieren, was als Pauschalreise gilt, und welche Informationen den Reisenden vor, während und nach der Reise bereitgestellt werden müssen.

Regelungen zur Gutscheinverwendung

Der Ausschuss einigte sich auf neue Vorschriften, wonach Verbraucher Gutscheine ablehnen und stattdessen eine Rückzahlung innerhalb von 14 Tagen verlangen können. Wenn ein Gutschein akzeptiert, aber nicht eingelöst wird, soll der nicht genutzte Betrag nach Ablauf zurückgezahlt werden. Gutscheine sollen bis zu 12 Monate gültig sein und einmal verlängerbar oder übertragbar. Die Einlösung kann ganz oder in Teilbeträgen erfolgen.

Gutscheine müssen durch eine Insolvenzabsicherung gedeckt sein, und ihr Wert muss mindestens der Höhe der dem Reisenden zustehenden Rückerstattung entsprechen. Gutscheininhaber sollen bei der Wahl von Reiseleistungen bevorzugt werden und den Gutschein für alle vom Veranstalter angebotenen Leistungen verwenden können.

Gründe für die Stornierung von Reisen

Die überarbeitete Richtlinie stellt klar, unter welchen Bedingungen Reisen storniert werden können. Die Abgeordneten wollen sicherstellen, dass bei unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen am Reiseziel oder Abfahrtsort vor Reisebeginn – oder wenn die Reise dadurch betroffen ist – Reisende kostenfrei stornieren und eine vollständige Rückerstattung erhalten können. Der Wohnort des Reisenden soll dabei keine Rolle spielen.

Ob eine Stornierung gerechtfertigt ist, soll im Einzelfall geprüft werden. Offizielle Reisewarnungen, die bis zu 28 Tage vor der geplanten Abreise ausgesprochen werden, sollen dabei eine wichtige Rolle spielen.

Anzahlungen

Die Abgeordneten haben den Vorschlag der EU-Kommission gestrichen, der vorsah, dass Reiseunternehmen bis 28 Tage vor Reisebeginn keine Anzahlung von mehr als 25 % des Gesamtpreises verlangen dürfen. Diese Entscheidung bleibt den Mitgliedstaaten überlassen.

Nächste Schritte

Der mit 35 Stimmen dafür, einer Gegenstimme und vier Enthaltungen angenommene Entwurf wird nun dem Plenum des Parlaments zur Debatte und Abstimmung vorgelegt – voraussichtlich im September. Nach Verabschiedung des Verhandlungsmandats im Plenum können die Gespräche über die endgültige Ausgestaltung des Gesetzes mit dem EU-Rat beginnen, der seine Position bereits im Dezember 2024 festgelegt hat.

Veröffentlicht: 27.06.2025

Quelle: PM Europäisches Parlament

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Dr. Peter Leithoff , Mainz