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Reisekostenerstattung bei 15-stündiger Flugverspätung?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 23 Minuten

Der Flugreisende, der Flugreisen für sich im eigenen Namen und für eine Person mit deren Familiennamen bucht, handelt dabei regelmäßig als Vertreter des anderen Reisenden und kann deshalb keine Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag für den anderen Reisenden geltend machen.

Ein Flugreisender, der einen Flug mit einem Start in Deutschland samt Rückflug nach Deutschland gebucht hat, und den Rückflug erst mit einer Verspätung von 15 Stunden antreten konnte und angetreten hat, kann nicht die Flugscheinkosten für den Rückflug mit der Begründung erstattet verlangen, es handele sich insoweit um einen nicht vereinbarungsgemäß zurückgelegten Reiseabschnitt. Er kann den Anspruch auch nicht damit begründen, dass ihm nicht mitgeteilt wurde, er könne, statt den Rückflug wahrzunehmen, den Reisepreis verlangen.

Die Verspätung einer Flugreise um 15 Stunden stellt keine Annullierung dar.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Berufung des Klägers, mit der dieser sein erstinstanzliches Zahlungsbegehren in vollem Umfang weiterverfolgt und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 559,- € nebst Zinsen erstrebt, ist zulässig. Es handelt sich um den Fall einer Zulassungsberufung im Sinne des § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung entspricht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, denn der Kläger rügt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – träfe sie zu – entscheidungserheblich wäre.

Der Kläger rügt die Feststellung des Amtsgerichts, er habe nicht behauptet, dass der Mitarbeiter der Beklagten bevollmächtigt gewesen sei, die Erklärung, die Erstattung des Preises für den Rückflug werde abgelehnt, mit Wirkung für die Beklagte abzugeben. Weil beim check-in üblicherweise auch Standardfragen zum Flug und Beförderungsvertrag besprochen werden würden, habe er mindestens eine Anscheinsvollmacht zur abgelehnten Kostenerstattung für den Rückflug vorgetragen. Dies ist ein zulässiger Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.

Weiter sei das Amtsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die Ausübung der Rechte nach Art. 8 (1) a) der Verordnung Nr. 261/2004 setze voraus, dass die betreffenden Reiseabschnitte „zurückgegeben“ würden. Die Forderung nach einer Rückgabe – etwa im Sinne eines Rücktritts – widerspreche bereits dem klaren Wortlaut der Verordnung, die ausdrücklich davon spreche, dass betreffende Reiseabschnitte nicht zurückgelegt worden sein dürfen. Dabei seien bei einer großen Verspätung „nicht vereinbarungsgemäß zurückgelegte Reiseabschnitte“ gemeint. Hierzu macht er weitere Ausführungen. Auch dies ist die Rüge einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt – für die Entscheidung erheblich wäre, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.

Ferner stünden ihm in jedem Fall Schadensersatzansprüche in der geltend gemachten Höhe zu, weil die Beklagte ihn zu keinem Zeitpunkt über seine zum damaligen Zeitpunkt unbekannten Rechte nach Art. 8 (1) a) der Verordnung informiert habe. Hierzu sei vorgetragen worden, wäre ihm die Erstattung der Kosten für den Rückflug angeboten, er dieses Angebot angenommen und den Reiseabschnitt Rückflug nicht durchgeführt hätte. Der Schaden bestehe in der entgangenen Erstattung der Kosten für den Rückflug. Auch diese Ausführungen genügen den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für die Zulässigkeit der Berufung nicht darauf an, ob die Ansicht des Klägers zutreffend oder auch nur schlüssig ist.

Schließlich führt der Kläger ordnungsgemäß begründet aus, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus Art. 5 (1) c) iii) in Verbindung mit Art. 7 (1) c) der Verordnung, da in der fünfzehnstündigen Verspätung bereits eine Annullierung im Sinne der Verordnung gesehen werden könne. Unabhängig von äußeren Kriterien – wie der identischen Flugnummer – schlage bei dem vorliegenden absoluten Fixgeschäft jede Verspätung irgendwann in eine Nichtbeförderung um, wenn die vereinbarte Abflugzeit unangemessen überschritten werde. Auch hierzu macht er weitere Ausführungen.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

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