Bei Flugreisen ist zwischen Linienflügen und Flügen im Rahmen einer Pauschalreise zu unterscheiden.
Die Probleme, die sich bei einem Flug ergeben können, sind jedoch weitgehend deckungsgleich. So müssen sich Reisende mit Verspätungen, Annullierungen aber auch geänderten Abflugterminen ebenso beschäftigen wie mit Überbuchungen und Streik.
Welche Rechte in welcher konkreten Situation ist den Betroffenen oft unklar.
Was gilt bei Pauschalreisen?
Wird im Reisekatalog oder bei der Buchung keine bestimmte Fluggesellschaft verbindlich
zugesichert, so muss der Reisende den Flug nehmen, der bereitgestellt wird. Es ist aber ein Reisemangel, wenn statt der zugesicherten Fluggesellschaft ein Fremdflugzeug zum Einsatz kommt.
Ein
Wechsel des Flughafens ist in der Regel unzumutbar, insbesondere dann, wenn sich dadurch auch die Abflug- oder Ankunftszeiten wesentlich verschieben.
Eine
Änderung des Abflugtermins kann zulässig sein, wenn die AGB oder der Prospekt des Veranstalters einen Änderungsvorbehalt enthält und die Änderung für den Reisenden auch zumutbar ist.
Kommt es zur
verspäteten Rückkehr und ist dies dem Veranstalter zuzurechnen, liegt ein Reisemangel vor.
Fluggastrechteverordnung
Passagiere sind durch die
Fluggastrechteverordnung geschützt und können zahlreiche Rechte geltend machen, wenn es sich um einen Flug handelt, der in der EU starten bzw. landen solle oder es sich um einen Flug handelt, der von einer Fluggesellschaft mit Hauptsitz in der EU durchgeführt werden sollte und es zu einer
Verspätung,
Überbuchung oder
Annullierung kommt.
Die Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung stehen Pauschalreisenden neben den Ansprüchen gegen den Veranstalter zu. Es findet jedoch eine Anrechnung von Zahlungen statt. Wenn der Pauschalreisende bereits eine Reisepreiserstattung vom Veranstalter erhalten hat, ist diese bei der Forderung gegenüber der Airline anzurechnen. Dies gilt entsprechend auch umgekehrt.
Was gilt für das Reisegepäck?
Bei Flugreisen schützt den Passagier das
Montrealer Übereinkommen. Bei Verlust,
Verspätung oder
Beschädigung von Gepäck besteht ein Schadensersatzanspruch.
Bei einer Pauschalreise kann zudem eine
Minderung des Reisepreises in Betracht kommen, da fehlendes Gepäck ein
Reisemangel ist.
Was gilt bei einem Streik?
Reisende, die einen Linienflug gebucht haben, können bei einem
Streik eine Umbuchung verlangen. Die Umbuchung ist kostenlos. Betroffene Passagiere haben einen Anspruch auf eine solche Umbuchung.
Handelt es sich um eine Pauschalreise und nicht um einen Linienflug, so muss der Reiseveranstalter sich um eine alternative Beförderung für betroffene Reisende kümmern.
Letzte Änderung:
20.05.2025