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Tipps - Flugreisen

Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Bei Flugreisen ist zwischen Linienflügen und Flügen im Rahmen einer Pauschalreise zu unterscheiden.

Die Probleme, die sich bei einem Flug ergeben können, sind jedoch weitgehend deckungsgleich. So müssen sich Reisende mit Verspätungen, Annullierungen aber auch geänderten Abflugterminen ebenso beschäftigen wie mit Überbuchungen und Streik.

Welche Rechte in welcher konkreten Situation ist den Betroffenen oft unklar.

Was gilt bei Pauschalreisen?

Wird im Reisekatalog oder bei der Buchung keine bestimmte Fluggesellschaft verbindlich zugesichert, so muss der Reisende den Flug nehmen, der bereitgestellt wird. Es ist aber ein Reisemangel, wenn statt der zugesicherten Fluggesellschaft ein Fremdflugzeug zum Einsatz kommt.

Ein Wechsel des Flughafens ist in der Regel unzumutbar, insbesondere dann, wenn sich dadurch auch die Abflug- oder Ankunftszeiten wesentlich verschieben.

Eine Änderung des Abflugtermins kann zulässig sein, wenn die AGB oder der Prospekt des Veranstalters einen Änderungsvorbehalt enthält und die Änderung für den Reisenden auch zumutbar ist.

Kommt es zur verspäteten Rückkehr und ist dies dem Veranstalter zuzurechnen, liegt ein Reisemangel vor.

Fluggastrechteverordnung

Passagiere sind durch die Fluggastrechteverordnung geschützt und können zahlreiche Rechte geltend machen, wenn es sich um einen Flug handelt, der in der EU starten bzw. landen solle oder es sich um einen Flug handelt, der von einer Fluggesellschaft mit Hauptsitz in der EU durchgeführt werden sollte und es zu einer Verspätung, Überbuchung oder Annullierung kommt.

Die Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung stehen Pauschalreisenden neben den Ansprüchen gegen den Veranstalter zu. Es findet jedoch eine Anrechnung von Zahlungen statt. Wenn der Pauschalreisende bereits eine Reise­preis­erstattung vom Veranstalter erhalten hat, ist diese bei der Forderung gegen­über der Air­line anzu­rechnen. Dies gilt entsprechend auch umge­kehrt.

Was gilt für das Reisegepäck?

Bei Flugreisen schützt den Passagier das Montrealer Übereinkommen. Bei Verlust, Verspätung oder Beschädigung von Gepäck besteht ein Schadensersatzanspruch.

Bei einer Pauschalreise kann zudem eine Minderung des Reisepreises in Betracht kommen, da fehlendes Gepäck ein Reisemangel ist.

Was gilt bei einem Streik?

Reisende, die einen Linienflug gebucht haben, können bei einem Streik eine Umbuchung verlangen. Die Umbuchung ist kostenlos. Betroffene Passagiere haben einen Anspruch auf eine solche Umbuchung.

Handelt es sich um eine Pauschalreise und nicht um einen Linienflug, so muss der Reiseveranstalter sich um eine alternative Beförderung für betroffene Reisende kümmern.

Letzte Änderung: 20.05.2025

Tipp
Dr. Rochus SchmitzAlexandra KlimatosHont Péter Hetényi

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