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Kann die Fluggesellschaft bei einer Pauschalreise geändert werden?

Reiserecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Im Katalog des Reiseveranstalters wurde beispielsweise die Möglichkeit von Flügen mit LTU oder Condor angegeben. Allerdings kann es vorkommen, dass auf dem Rollfeld plötzlich eine Maschine einer unbekannten Fluggesellschaft auftaucht - dies wird als „Subcharter“ bezeichnet. So manch ein Reisender fragt sich in dieser Situation, ob das so zulässig ist.

Keine Zusicherung einer bestimmten Fluggesellschaft im Vertrag?

Die Angabe einer bestimmten Fluggesellschaft ist gerade in neuerer Zeit deswegen von Bedeutung geworden, weil der Reisegast nicht mit unsicheren und unbekannten und damit nicht sehr zuverlässigen Fluggesellschaften fliegen möchte.

Falls keine konkrete Fluggesellschaft zugesichert wurde, ist der Reisende grundsätzlich verpflichtet, mit der zur Verfügung gestellten Fluggesellschaft zu fliegen. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder andere Entschädigungen entsteht in diesem Fall nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen würden.

Da die Leistungen der Fluggesellschaften in solchen Fällen in aller Regel jedoch nicht maßgeblich voneinander abweichen, führt dies auch nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise.

Nur dann, wenn objektiv Flugsicherheitsmängel oder konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, kann mithin ein Reisemangel vorliegen.

Wenn eine bestimmte Fluggesellschaft zugesichert wurde

Wird im Reisekatalog oder bei der Buchung ausdrücklich eine bestimmte Fluggesellschaft als verbindlich zugesichert, so hat der Reiseveranstalter im Prinzip die Verpflichtung, genau diese Fluggesellschaft für die Reise zu nutzen.

Wird stattdessen eine andere, fremde Fluggesellschaft eingesetzt, so handelt es sich grundsätzlich um einen Reisemangel.

Dies gilt selbst dann, wenn die „Allgemeinen Reisebedingungen“ des Reiseveranstalters einen möglichen Wechsel der Fluggesellschaft (Subcharterung) vorsehen. Welche Eigenschaften der Reise zugesichert sind, ergibt sich nämlich vorrangig aus den vertraglichen Unterlagen. Darüber hinaus sind etwaige Prospektangaben maßgeblich.

Rücktritt vom Reisevertrag wegen Änderung der Fluggesellschaft?

Der Reisende kann unter Umständen bei einer Änderung der vertraglich vereinbarten Fluggesellschaft wegen einer wesentlichen Leistungsänderung vom Reisevertrag zurücktreten. Dies setzt voraus, dass die Änderung der Fluggesellschaft eine erhebliche Reisebeeinträchtigung darstellt (vgl. AG Hannover, 02.03.2023 - Az: 540 C 8858/22).

Für die Feststellung der Erheblichkeit einer Reisebeeinträchtigung ist maßgeblich, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat und welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hat. Dabei ist das Maß, mit dem ein Mangel die Reise beeinträchtigt, aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen.

Diese Gesamtwürdigung ist aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden orientiert am Reisezweck und Reisecharakter unter Würdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei eine hohe Minderungsquote ein Indiz sein kann, eine bestimmte Minderungsquote aber nicht Voraussetzung für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise ist. Hiervon ausgehend muss die Reise in ihrer Gesamtheit objektiv erheblich beeinträchtigt sein.

Zwar kommt auch den Flügen zum Urlaubsort - nicht zuletzt unter den Gesichtspunkten der Sicherheit und Pünktlichkeit - erhebliche Bedeutung zu. Die Flüge können jedoch in der Gesamtschau eine für die Durchführung der Reise notwendige Leistung von vergleichsweise geringerem Gewicht darstellen.

Wie hoch kann die Minderung ausfallen?

Liegt ein Reisemangel vor, so kann eine Minderung des Reisepreises erfolgen, wobei der anzusetzende Minderungssatz zwischen 0 und 25% des Tagesreisepreises schwanken kann. Bei der Höhe der Minderung kommt es nämlich auf die konkreten Umstände an. So hat das AG Kleve bereits entschieden, dass der Wechsel von einer deutschen Fluggesellschaft zu einer anderen deutschen Fluggesellschaft nicht zu einer Minderung berechtigt, wenn hier von einer gleichwertigen Beförderungsleistung auszugehen ist (AG Kleve, 22.01.1999 - Az: 3 C 564/98). Ein gleiches dürfte bei einem Wechsel zwischen hauptsächlich gleichwertigen Fluggesellschaften gelten (vgl. AG Düsseldorf, 02.03.2006 - Az: 32 C 16126/05). Dagegen kommt bei einem Wechsel von einer renommierten Fluggesellschaft zu einer weniger zuverlässigen und komfortablen Airline eine Minderung von 25% des Tagesreisepreises in Betracht (z.B. statt Cathay Pacific China Air, vgl. AG Hamburg, 23.01.2002 - Az: 17a C 479/01).

Mängel am Flugzeug als Rücktrittsgrund?

Falls der Reisende bereits beim Einsteigen offensichtliche Mängel am Flugzeug feststellt, gelten ähnliche Regelungen wie beim falschen Flugzeug. Diese Mängel berechtigen ihn zur Minderung des Reisepreises oder sogar zum Rücktritt von der Reise, ohne dass Stornogebühren anfallen.

Natürlich gilt dies nicht, wenn der Reiseveranstalter angemessene „Abhilfe“ anbietet, zum Beispiel einen Ersatzflug mit einem einwandfreien Flugzeug innerhalb einer angemessenen Frist.

Code-Sharing ist kein Subcharter!

Abzugrenzen vom Subcharter ist übrigens das Code-Sharing im Linienflugverkehr: Fluggesellschaften verschiedener Länder koppeln dabei passende nationale Teilstrecken aneinander und bieten dem Kunden dann vor allem Langstreckenflüge und bequeme Umsteigeverbindungen unter einer gemeinsamen Flugnummer.

Code-Sharing ist nicht dasselbe wie Subcharter und unterliegt eigenen Regelungen und Bedingungen.

Erkennbar ist ein Code-Sharing bereits bei der Buchung, da Codesharing-Flüge mit dem Hinweis „durchgeführt von“ oder „operated by“ gekennzeichnet sind.
Stand: (letzte Änderung: 27.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Wurde keine spezifische Airline vertraglich zugesichert, ist der Reisende grundsätzlich zur Annahme der Beförderung verpflichtet, sofern keine Sicherheitsbedenken bestehen. Wurde die Fluggesellschaft jedoch explizit als verbindlich vereinbart, stellt ein eigenmächtiger Wechsel durch den Veranstalter einen Reisemangel dar.
Ein Rücktritt ist bei wesentlicher Leistungsänderung möglich, wenn die Änderung eine erhebliche Reisebeeinträchtigung darstellt. Dies unterliegt einer Gesamtwürdigung des Reisezwecks und der Schwere des Mangels (vgl. AG Hannover, 02.03.2023 - Az: 540 C 8858/22).
Die Minderung kann zwischen 0 % und 25 % des Tagesreisepreises variieren. Bei gleichwertigen Beförderungsleistungen zwischen renommierten Airlines besteht oft kein Minderungsanspruch (vgl. AG Kleve, 22.01.1999 - Az: 3 C 564/98; AG Düsseldorf, 02.03.2006 - Az: 32 C 16126/05). Wechselt man hingegen zu einer deutlich weniger komfortablen oder zuverlässigen Airline, ist eine Minderung von bis zu 25 % möglich (vgl. AG Hamburg, 23.01.2002 - Az: 17a C 479/01).
Beim Subcharter wird kurzfristig eine andere Airline für die Durchführung eingesetzt. Code-Sharing hingegen ist ein geplantes Verfahren im Linienverkehr, bei dem Fluggesellschaften Teilstrecken unter gemeinsamer Flugnummer anbieten und dies bereits bei der Buchung als 'operated by' gekennzeichnet ist.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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