Muss ein Urlauber auf eine andere Fluggesellschaft ausweichen, so ist dies ein
Reisemangel.
Im vorliegenden Fall wurde für eine Reise nach Thailand nicht wie gebucht Cathay Pacific sondern China Air verwendet. Die Ankunft war darüber hinaus 10 Stunden verspätet.
Der Wechsel der Fluggesellschaft berechtige im zu entscheidenden Fall aufgrund der Gesamtumstände zu einer
Minderung des Reisepreises um 25% des auf einen Tag entfallenden Reisepreises - üblich sind 5%.
Die
Verspätung rechtfertige ebenfalls eine Minderung, wobei vier Stunden entschädigungslos hinzunehmen waren.
Hierzu führte das Gericht aus:
Den Reisenden steht eine Minderung in Höhe von 25 % des Tagespreises zu, weil auf dem Hinflug ein Transport mit der China Air und nicht mit der vertraglich zugesicherten Fluggesellschaft Cathay Pacific erfolgt ist.
Den Reisenden war mit der
Reisebestätigung ein Flugplan übersandt worden, aus dem nicht nur die unstreitigen Abflugzeiten, sondern zudem hervorging, dass die Fernflüge mit der Cathay Pacific erfolgen würden. Dies folgt aus dem Kürzel für die Fluggesellschaft eingangs der jeweiligen Zeile des Flugplans. Zudem war diese Fluggesellschaft als eine der beiden für den Ferntransport als Leistungsträger eingesetzten genannt.
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