Bei unklarer Informationslage über Gesundheitsgefahren nach einer Nuklearkatastrophe steht
Reisenden ein kostenfreies Kündigungsrecht nach
§ 651j BGB zu. Maßgeblich ist dabei nicht die objektive Gefährdung aus heutiger Sicht, sondern der Kenntnisstand unmittelbar vor Reiseantritt aus Sicht der Reisenden.
Nach § 651j BGB können sowohl
Reiseveranstalter als auch Reisende den
Reisevertrag kündigen, wenn die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Eine Nuklearkatastrophe mit Freisetzung radioaktiver Stoffe stellt grundsätzlich einen solchen Fall höherer Gewalt dar, selbst wenn die geschuldeten Reiseleistungen des Veranstalters an sich keine Mängel aufweisen (vgl. BGH, 23.11.1989 - Az: VII ZR 60/89).
Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 651j BGB vorliegen, ist ausschließlich der Kenntnisstand unmittelbar vor Reiseantritt maßgeblich. Es kommt nicht darauf an, ob aus heutiger Sicht oder nachträglicher wissenschaftlicher Bewertung eine erhöhte Gesundheitsgefährdung tatsächlich ausgeschlossen werden kann. Entscheidend ist vielmehr, welche Informationen den Reisenden zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung zugänglich waren und wie sich die Situation aus deren damaliger Sicht darstellte.
Bei einer Sonderkonstellation mit einer Gefährdungsursache unklarer Wirkung und unsicherer beziehungsweise widersprüchlicher Informationspolitik reicht es aus, wenn sich aus Sicht der Reisenden eine erhebliche Gesundheitsgefahr als wahrscheinlich darstellt. Eine schematische Betrachtungsweise, die eine bestimmte Eintrittswahrscheinlichkeit (etwa 25%) fordert, ist in solchen Fällen nicht anwendbar. Vorliegend konnte zum Kündigungszeitpunkt nicht abgeschätzt werden, ob und in welcher Höhe Strahlenbelastungen im Reisegebiet auftreten würden, da weitere Freisetzungen radioaktiver Stoffe nicht ausgeschlossen werden konnten.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.