Wer bei einer Flugbuchung irrtümlich ein falsches Abflugdatum auswählt, kann seine Willenserklärung wegen eines Erklärungsirrtums gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB anfechten. Dies gilt auch dann, wenn der Fehler nicht durch fehlerhafte Eingaben des Kunden, sondern durch eine automatische Änderung im Buchungssystem der Fluggesellschaft verursacht wird – etwa, wenn aufgrund einer gewählten Bahnverbindung im Rahmen eines
Rail&Fly-Angebots das Abflugdatum ohne Zutun des Kunden verschoben wird.
Eine Anfechtung setzt voraus, dass der Erklärende den Irrtum unverzüglich nach dessen Entdeckung geltend macht (§ 121 Abs. 1 BGB). Erfolgt die Mitteilung – etwa telefonisch – unmittelbar nach Erhalt der Buchungsbestätigung, ist die Frist gewahrt. Maßgeblich ist, dass aus der Erklärung eindeutig hervorgeht, dass die Buchung nicht dem tatsächlichen Willen entsprach und rückgängig gemacht werden soll; eine ausdrückliche Verwendung des Wortes „Anfechtung“ ist nicht erforderlich.
Wird die Anfechtung wirksam erklärt, ist der Vertrag nach § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig. Der gezahlte Flugpreis kann dann nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückverlangt werden, abzüglich etwaiger in Anspruch genommener Leistungen. Eine Klausel in den AGB der Fluggesellschaft, wonach im Fall einer Stornierung oder Anfechtung nur Steuern und Gebühren erstattet werden, ist unbeachtlich, wenn sie mit der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist.
Eine Aufrechnung der Fluggesellschaft mit einem Anspruch aus § 122 Abs. 1 BGB scheidet aus, wenn sie keine konkreten Aufwendungen oder entgangenen Gewinne darlegt, die im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrags entstanden sind. Der bloße Umstand, dass ein Sitzplatz reserviert war, genügt hierfür nicht, insbesondere wenn der Flug nicht ausgebucht war.
In einem solchen Fall hat der Kunde Anspruch auf Rückzahlung des vollständigen Ticketpreises, soweit keine Leistungen erbracht wurden, sowie auf Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus Verzugsgesichtspunkten.