Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.392 Anfragen

Verpasster Flug nach PKW-Anreise zum Flughafen: zahlt die Reiserücktrittsversicherung ?

Reiserecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Es besteht keine Eintrittspflicht der Reiserücktrittsversicherung bei einem verpasstem Flug nach PKW-Anreise zum Flughafen ohne Sicherheitspolster.

Bei der Anreise zum Flughafen ist sowohl für Verzögerungen bei den Kontrollen als auch infolge der allgemeinen Risiken des Straßenverkehrs grundsätzlich ein Sicherheitspolster einzurechnen. Verpasst ein Fluggast nach Vollsperrung einer Straße seinen Flug (hier: nach Hawaii), ohne ein angemessenes Sicherheitspolster eingerechnet zu haben, besteht kein Anspruch auf Leistungen aus einer Reiserücktrittsversicherung.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin buchte eine Reise nach Hawaii für den Sommer 2023. Der Abflug sollte vom Flughafen Hamburg aus um 6:45 Uhr erfolgen. Zugleich schloss die Klägerin bei der Beklagten eine Reiserücktrittsversicherung ab. Danach waren der Ersatz von Reise- und Unterkunftskosten, wenn es notwendig und unvermeidbar ist, dass der Versicherungsnehmer die Reise aus bestimmten Gründen stornieren und verschieben muss, bis zu einem Betrag von 6500 € pro Person versichert.

Die Klägerin fuhr am Reisetag um 4.00 Uhr morgens in Kiel mit einem Mietwagen los. Infolge eines Unfalls kam es zur Vollsperrung einer von ihr zu nutzenden Teilstrecke, die über zwei Stunden dauerte. Die Klägerin erreichte erst um 6.30 Uhr den Flughafen und konnte den Flug nicht mehr antreten. Sie begehrte nun von der beklagten Versicherung Erstattung der ihr durch den verspäteten Reiseantritt entstandenen Mehrkosten in Höhe von rund 9.000,00 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Berufung hielt das Oberlandesgericht für unbegründet.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der durch den verspäteten Reiseantritt verursachten Mehrkosten.

Die Verschiebung des Reiseantritts sei nicht „unvermeidbar“ im Sinne der Regelungen des Versicherungsvertrages, begründete der Senat. Unvermeidbar seien Umstände, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Dies sei hier nicht der Fall.

Die Klägerin hätte es durch Einplanung eines entsprechenden Zeitpuffers in Händen gehabt, rechtzeitig am Flughafen anzutreffen. Grundsätzlich müsse jeder Passagier einen ausreichenden Zeitpuffer für die Sicherheits- und Passkontrollen am Flughafen einkalkulieren.

Auf Verzögerungen u.a. bei den Kontrollen müsse sich jeder Fluggast einstellen und Wartezeiten einkalkulieren. Entsprechend würden Fluggesellschaften und Flughafenbetreiber empfehlen, 2-3 Stunden vor dem Abflug am Flughafen zu erscheinen.

Soweit die Klägerin zwar eingeplant hatte, ca. zwei Stunden vor dem Abflug am Flughafen Hamburg zu sein, habe sie etwaige Verzögerungen etwa durch einen Unfall auf der Strecke nicht einkalkuliert.

Ohne Erfolg berufe sie sich darauf, dass sie um die Uhrzeit und auf dieser Strecke mit einer Verzögerung nicht habe rechnen müssen. Gerade schwere Unfälle mit einem Stau der nachfolgenden Personenkraftwagen seien jedoch ein generelles Risiko im Straßenverkehr.

Es wäre ihr mithin zumutbar gewesen, bei der Planung ihre Anreise ein angemessenes Sicherheitspolster für unvorhergesehene Verzögerungen aufzuschlagen. Dies gelte in besonderer Weise, da sie einen Mietwagen nutzte und diesen habe abgeben müssen. Bei Beachtung eines minimalen Sicherheitspolsters von 15 Minuten hätte sie hier die Unfallstelle noch vor dem Unfall passieren und den Flug wahrnehmen können.

Die Klägerin hat nach einem Hinweisbeschluss des Senats ihre Berufung zurückgenommen.


OLG Frankfurt, 09.09.2025 - Az: 3 U 81/24

ECLI:DE:OLGHE:2025:0909.3U81.24.00

Quelle: PM des OLG Frankfurt


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Business Vogue 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.262 Bewertungen)

Sehr geehrter Herr Voß, ihre Ausführungen haben mir sehr weiter geholfen. Ich bin damit sehr zufrieden und gehe jetzt am Wochenende ...
Andreas Thiel, Waldbronn
Bewertung für den Herrn Rechtsanwalt Dr. Voss Herr Voss ist ein sehr bemühter Anwalt, der auch mit einer fast 82 jährigen Frau umgehen kann. ...
Pabst,Elke, Pforzheim