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Begrenztes Realsplitting: So berechnet sich der Streitwert bei der Zustimmungsklage

Familienrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Streitwert im Verfahren auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG bemisst sich nicht allein nach der erwarteten Steuerersparnis des Unterhaltspflichtigen. Maßgeblich ist vielmehr der Saldo aus den Steuervorteilen des Antragstellers und den steuerlichen Nachteilen, die dem anderen Ehegatten durch die Durchführung des Realsplittings entstehen und vom Antragsteller auszugleichen sind. Das wirtschaftliche Interesse liegt damit nur im verbleibenden Nettovorteil.

Verfahrenswertfestsetzung nach § 42 Abs. 1 FamGKG

Die Festsetzung des Verfahrenswerts in Verfahren auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting richtet sich nach § 42 Abs. 1 FamGKG und erfolgt nach billigem Ermessen. Ausgangspunkt der Wertermittlung ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der begehrten Zustimmungserklärung. Dieses Interesse wird in einem ersten Schritt durch die zu erwartende Steuerersparnis bestimmt, die der Unterhaltspflichtige durch den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG erlangt. Die Steuerersparnis ist auf Grundlage der Einkommensverhältnisse, der geleisteten Unterhaltsbeträge und der persönlichen Steuermerkmale des Antragstellers zu schätzen und nachvollziehbar darzulegen.

Schätzung als zulässige Grundlage

Die Wertfestsetzung hat gemäß § 34 FamGKG bereits bei Antragseingang zu erfolgen und ist daher auf Schätzbasis vorzunehmen. Eine Zurückstellung bis zum Vorliegen der endgültigen Steuerbescheide ist nicht zulässig. Stellt sich nachträglich heraus, dass die Schätzung der Steuerlasten erheblich von den tatsächlich festgesetzten Beträgen abweicht, kann im Rahmen der Frist des § 55 FamGKG eine Abänderung der Wertfestsetzung beantragt werden.

Berücksichtigung des Nachteilsausgleichs

Im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtung nach § 42 Abs. 1 FamGKG sind nicht nur die Steuervorteile des Antragstellers, sondern auch die steuerlichen Nachteile des anderen Ehegatten zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf, 06.04.1994 - Az: 3 WF 143/94). Das Realsplitting führt beim unterhaltspflichtigen Ehegatten zwar zu einem Sonderausgabenabzug, erhöht jedoch beim unterhaltsberechtigten Ehegatten das zu versteuernde Einkommen, was eine Nachzahlungspflicht auslösen kann. Den dadurch entstehenden steuerlichen Nachteil hat der Antragsteller auszugleichen. Dieser Nachteilsausgleich vermindert das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Realsplittings und ist folglich vom Bruttovorteil abzuziehen.

Saldo als maßgeblicher Verfahrenswert

Der Streitwert entspricht damit dem Saldo aus der erwarteten Steuerersparnis des Antragstellers und den vom ihm auszugleichenden steuerlichen Nachteilen des anderen Ehegatten.

Vorliegend beliefen sich die Steuervorteile auf 24.500 Euro; nach Abzug der auf 7.028,80 Euro bezifferten Steuernachteile der anderen Partei errechnete sich ein Saldo von 17.474 Euro, der als Verfahrenswert festzusetzen war.

Verfahrenskostenhilfe im Beschwerdeverfahren

Obwohl das FamGKG keine ausdrücklichen Regelungen zur Verfahrenskostenhilfe im Beschwerdeverfahren nach § 59 FamGKG enthält, ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 EMRK in Verbindung mit Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union ein Anspruch auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, um unbemittelten Personen den Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten. Beschwerdeverfahren über die Wertfestsetzung nach dem FamGKG sind rechtlich anspruchsvoll und können für die Beteiligten erhebliche wirtschaftliche Folgen im Hinblick auf Kostenerstattungsansprüche haben.


OLG Frankfurt, 02.05.2017 - Az: 2 WF 85/17

ECLI:DE:OLGHE:2017:0502.2WF85.17.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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