Verfahrenskostenhilfe für ein zweites Scheidungsverfahren kann wegen Mutwilligkeit dann einschränkend zu bewilligen sein, wenn der Antragsteller bereits zuvor mit bewilligter Verfahrenskostenhilfe ein Scheidungsverfahren geführt hat und den Scheidungsantrag trotz fortbestehender Trennungsabsicht ohne nachvollziehbaren Grund zurückgenommen hat. In diesem Fall ist Verfahrenskostenhilfe unter Ausschluss der bereits in dem früheren Scheidungsverfahren entstandenen Gerichtsgebühren und den aus der Staatskasse bereits verauslagten Rechtsanwaltsgebühren zu bewilligen.
OLG Frankfurt, 19.07.2023 - Az: 6 WF 86/23
ECLI:DE:OLGHE:2023:0719.6WF86.23.00
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