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Teilungsversteigerung im Scheidungsverfahren: Rücksichtnahmepflicht schützt vor Zwangsverwertung

Familienrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Das eheliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB kann einer Teilungsversteigerung des gemeinsamen Immobilienvermögens vor Rechtskraft der Scheidung entgegenstehen, wenn eine Interessenabwägung zugunsten des schutzbedürftigen Ehegatten ausfällt. Triftige wirtschaftliche Gründe für eine vorzeitige Verwertung sind erforderlich - bloße vermögensrechtliche Interessen des antragstellenden Ehegatten genügen nicht.

Eheliche Rücksichtnahmepflicht bei der Teilhabe an der Bruchteilsgemeinschaft

Aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB folgt für Ehegatten die wechselseitige Verpflichtung, bei der Durchführung und Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche auf den jeweils anderen Rücksicht zu nehmen. Diese Pflicht entfaltet auch im Bereich des Immobilieneigentums Wirkung und kann einem auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft gerichteten Antrag auf Teilungsversteigerung entgegenstehen.

Ist eine Teilungsversteigerung vor Rechtskraft der Scheidung generell unzulässig?

Ob eine Teilungsversteigerung bereits vor Rechtskraft der Scheidung generell unzulässig ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Das OLG Hamburg hat dies bejaht (vgl. OLG Hamburg, 28.07.2017 - Az: 12 UF 163/16). Nach der Gegenauffassung schließt das eheliche Rücksichtnahmegebot eine Teilungsversteigerung zwar nicht kategorisch aus, kann ihr jedoch im Einzelfall entgegenstehen, wenn eine Abwägung der wechselseitigen Interessen der Ehegatten dieses Ergebnis trägt (vgl. OLG Jena, 30.08.2018 - Az: 1 UF 38/18). Einer abschließenden Entscheidung dieser Grundsatzfrage bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn die Interessenabwägung eindeutig zugunsten des schutzwürdigen Ehegatten ausfällt.

Die Interessenabwägung hat die individuellen Lebensumstände beider Ehegatten zu berücksichtigen. Auf Seiten des antragstellenden Ehegatten ist zu prüfen, ob triftige Gründe für eine Veräußerung der Immobilie bereits vor Rechtskraft der Scheidung bestehen. Allein der Umstand, dass während der Ehe gemeinsame Verbindlichkeiten bedient wurden oder künftig Zugewinnausgleichsansprüche entstehen könnten, begründet keine Dringlichkeit der Verwertung, solange diese Ansprüche noch nicht fällig und mit dem sonstigen Vermögen des Antragstellers erfüllbar sind. Gleiches gilt, soweit der antragstellende Ehegatte keine Eigennutzung der Immobilie anstrebt, sondern parallel Nutzungsentschädigungsansprüche gegenüber dem nutzenden Ehegatten verfolgt - dies indiziert, dass wirtschaftliche Interessen anderweitig gewahrt werden können.


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Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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