Ein Haftungsbescheid gegen den Komplementär einer Kommanditgesellschaft für deren Gewerbesteuerrückstände setzt voraus, dass die zugrundeliegende Steuerschuld wirksam festgesetzt wurde und nicht verjährt ist; während die Gewerbesteuer selbst und Mahngebühren als öffentliche Abgaben bzw. Kosten kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind, entfalten Widersprüche gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen und Nachforderungszinsen aufschiebende Wirkung.
Voraussetzung für den Erlass eines Haftungsbescheides ist dabei das Bestehen einer entsprechenden Steuerschuld, für die die Haftung angeordnet wird. Diese sogenannte Akzessorietät bedeutet, dass der Haftungsanspruch in seiner Existenz von der wirksamen Festsetzung und dem Fortbestand der Hauptschuld abhängt. Eine wirksame Bekanntgabe der zugrundeliegenden Steuerbescheide gegenüber dem Steuerschuldner ist daher unabdingbare Voraussetzung. Im vorliegend zu entscheidenden Fall waren die Gewerbesteuerbescheide an eine Gesellschaft unter ihrer früheren Firmierung adressiert; dies führte jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe, da der Adressat trotz der fortgeführten alten Firmenbezeichnung hinreichend bestimmt erkennbar war und Verwechslungen ausgeschlossen werden konnten.
Grundsätze der persönlichen Haftung des Komplementärs für Steuerschulden der Gesellschaft
Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Der Komplementär einer Kommanditgesellschaft haftet gemäß § 161 Abs. 2 i.V.m. § 126 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, unbeschränkt und unmittelbar kraft Gesetzes, ohne dass es eines weiteren Zurechnungstatbestandes bedarf. Diese gesetzliche Haftungsanordnung erstreckt sich auch auf Gewerbesteuerschulden, da die Gewerbesteuer als Realsteuer nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO i.V.m. den einschlägigen kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften in den Anwendungsbereich der Abgabenordnung fällt.Voraussetzung für den Erlass eines Haftungsbescheides ist dabei das Bestehen einer entsprechenden Steuerschuld, für die die Haftung angeordnet wird. Diese sogenannte Akzessorietät bedeutet, dass der Haftungsanspruch in seiner Existenz von der wirksamen Festsetzung und dem Fortbestand der Hauptschuld abhängt. Eine wirksame Bekanntgabe der zugrundeliegenden Steuerbescheide gegenüber dem Steuerschuldner ist daher unabdingbare Voraussetzung. Im vorliegend zu entscheidenden Fall waren die Gewerbesteuerbescheide an eine Gesellschaft unter ihrer früheren Firmierung adressiert; dies führte jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe, da der Adressat trotz der fortgeführten alten Firmenbezeichnung hinreichend bestimmt erkennbar war und Verwechslungen ausgeschlossen werden konnten.
Wann ist die Vollstreckung in das Vermögen des Haftungsschuldners aussichtslos?
Von der Anordnung der Haftung nach § 191 Abs. 1 AO ist die Verpflichtung zur Zahlung nach § 219 Satz 1 AO zu unterscheiden. Während die Haftungsanordnung selbst keine vorherige erfolglose Vollstreckung gegen den Steuerschuldner voraussetzt, ist die Zahlungsaufforderung an den Haftungsschuldner erst zulässig, wenn die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben ist oder anzunehmen ist, dass sie aussichtslos wäre. Aussichtslosigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn konkrete, aktuelle und zuverlässige Informationen über die fehlenden Vollstreckungsaussichten vorliegen; eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Erfolglosigkeit oder der Nachweis durch tatsächlich durchgeführte, gescheiterte Vollstreckungsversuche ist hierfür nicht erforderlich.Welche Bestandteile eines Haftungsbescheides sind sofort vollziehbar?
Ein Haftungsbescheid, der zugleich die Zahlungsverpflichtung des Haftungsschuldners anordnet, vereint regelmäßig zwei Verwaltungsakte: die Haftungsanordnung selbst sowie die Zahlungsaufforderung. Auch wenn der Haftungsbescheid kein Steuerbescheid im engeren Sinne ist, beinhaltet er die Verpflichtung, die der Steuerschuld entsprechende Haftungssumme zu entrichten. Wegen dieser engen rechtlichen Verflechtung unterliegt der Haftungsbescheid in gleicher Weise der Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO mit der Folge, dass ein hiergegen erhobener Widerspruch kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet, soweit öffentliche Abgaben und Kosten angefordert werden.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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